Kurzfassung

Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrats (SPK-N) hat am 11. Juni 2026 eine Änderung des Strafgesetzbuchs (StGB) und des Militärstrafgesetzes vorgeschlagen. Die Initiative zielt darauf ab, die Härtefallklausel bei der Ausweisung krimineller Ausländer zu verschärfen. Bei Verurteilungen zu Gewaltverbrechen sollen Bindungen zum Herkunftsland künftig nicht mehr berücksichtigt werden. Die Vernehmlassungsfrist läuft bis 2. Oktober 2026.

Personen

  • Bundesrat (Institution)

Themen

  • Ausländerpolitik
  • Strafrecht
  • Sicherheit

Clarus Lead

Die Verschärfung der Ausweisung bei Gewaltverbrechen signalisiert eine Verlagerung in der Interessenabwägung: Öffentliche Sicherheit erhält Vorrang vor persönlichen Bindungen. Dies könnte erhebliche Konsequenzen für die Rechtspraxis haben, da die diskretionäre Anwendung der Härtefallklausel – bislang ein zentrales Instrument zur Vermeidung unverhältnismässiger Härten – bei schweren Straftaten entfallen würde. Die Kommission begründet dies mit dem Prinzip des „gesunden Menschenverstands", was eine normative Neubewertung von Proportionalität im Ausweisungsrecht widerspiegelt.

Detaillierte Zusammenfassung

Die Änderungsvorschläge betreffen zwei zentrale Rechtsgrundlagen: Artikel 66a des Strafgesetzbuchs und Artikel 49a des Militärstrafgesetzes, beide regeln die obligatorische Ausweisung. Derzeit sieht Absatz 2 dieser Artikel eine Härtefallklausel vor, die es Strafbehörden erlaubt, von der Ausweisung abzusehen, wenn diese unverhältnismässig wäre – etwa weil die betroffene Person starke Bindungen zum Herkunftsland hat oder dort existenzielle Risiken drohen.

Der Vorschlag der SPK-N würde diese Ermessensspielraum bei Gewaltverbrechen systematisch einschränken. Künftig dürften Bindungen zum Herkunftsland bei der Interessenabwägung nicht mehr herangezogen werden, wenn eine Verurteilung zu einem Gewaltverbrechen vorliegt. Dies bedeutet eine Verschiebung weg von individualisierter Proportionalitätsprüfung hin zu einer kategoriengestützten Regel, die Gewaltverbrechen als automatischen Ausweisungsgrund definiert.

Die Vernehmlassungsfrist bis 2. Oktober 2026 ermöglicht Stellungnahmen von Kantonen, Interessenverbänden und Fachorganisationen, bevor der Bundesrat eine Botschaft ans Parlament verabschiedet.

Kernaussagen

  • Härtefallklausel bei Gewaltverbrechen soll nicht mehr auf Bindungen zum Herkunftsland abstellen
  • Artikel 66a StGB und Artikel 49a Militärstrafgesetz werden zur Änderung vorgesehen
  • Vernehmlassungsfrist: bis 2. Oktober 2026

Kritische Fragen

  1. Evidenz: Welche empirischen Daten belegen, dass die bisherige Anwendung der Härtefallklausel bei Gewaltverbrechen zu Sicherheitsmängeln geführt hat?

  2. Kausalität: Ist nachgewiesen, dass die Berücksichtigung von Herkunftslandbindungen bei Gewaltverbrechern die Rückfallquoten erhöht oder die öffentliche Sicherheit gefährdet?

  3. Verhältnismässigkeit: Wie wird sichergestellt, dass eine kategorische Ausnahme der Härtefallklausel nicht zu rechtsstaatlich problematischen Fällen führt (z. B. Ausweisung in Länder mit Verfolgungsrisiken)?

  4. Interessenkonflikte: Welche Stakeholder haben diese Initiative vorangetrieben, und welche Positionen vertreten Kantone und Betroffenenverbände dazu?

  5. Umsetzbarkeit: Wie definiert sich „Gewaltverbrechen" rechtlich präzise, und wo liegen die Grenzen zur Anwendbarkeit?

  6. Alternativen: Wurden mildere Instrumente (z. B. Verschärfung der Prognoseprüfung) erwogen, bevor die Härtefallklausel ganz ausgeschlossen wurde?


Quellenverzeichnis

Primärquelle: Bundesrat – Sicherheitspolitische Kommission Nationalrat (SPK-N), Initiative 23.443 n Pa. Iv. Addor. – https://www.news.admin.ch/de/newnsb/IBmYXVBuHPZYYuD7HhQGj

Verifizierungsstatus: ✓ 11.06.2026

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Dieser Text wurde mit Unterstützung eines KI-Modells erstellt. Redaktionelle Verantwortung: clarus.news | Faktenprüfung: 11.06.2026