Kurzfassung

Das Eidgenössische Departement des Innern eröffnet eine Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Altersvorsorge (BVG). Die Auffangeinrichtung berufliche Vorsorge soll für weitere 6 Jahre die Möglichkeit erhalten, Freizügigkeitsgelder unverzinslich bei der Bundestresorerie zu deponieren. Diese Regelung gilt unter zwei Bedingungen: wenn der Deckungsgrad unter 103 % fällt und der Leitzins der Schweizerischen Nationalbank bei null Prozent oder darunter liegt. Die Vernehmlassung läuft bis zum 30. März 2026.

Personen & Organisationen

Themen

  • Berufliche Altersvorsorge (BVG)
  • Freizügigkeitsgelder
  • Finanzielle Stabilität von Vorsorgeeinrichtungen
  • Geldpolitik und Leitzinsen

Detaillierte Zusammenfassung

Die Auffangeinrichtung berufliche Vorsorge ist eine zentrale Institution des Schweizer Vorsorgesystems. Sie sichert Versicherte ab, deren Pensionskasse zahlungsunfähig wird. Um ihre finanzielle Stabilität in Zeiten niedriger oder negativer Zinsen zu gewährleisten, wird eine gesetzliche Anpassung vorgeschlagen.

Die geplante Änderung des BVG ermöglicht es der Auffangeinrichtung, Freizügigkeitsgelder in einem Umfang von bis zu 10 Milliarden Franken unverzinslich bei der Bundestresorerie anzulegen. Diese Massnahme ist zeitlich befristet auf 6 Jahre und wird nur unter zwei kumulativen Bedingungen aktivierbar:

  1. Der Deckungsgrad der Auffangeinrichtung fällt unter 103 %
  2. Der Leitzins der Schweizerischen Nationalbank beträgt 0 % oder weniger

Diese Regelung schafft einen Puffer für Krisenzeiten und reduziert die Abhängigkeit von Renditen am Kapitalmarkt. Die Deponierung bei der Bundestresorerie ist sicherer und stabiler als private Anlageformen.

Kernaussagen

  • Die Auffangeinrichtung erhält eine 6-jährige Übergangslösung für die Anlage von Freizügigkeitsgeldern
  • Maximalbetrag: 10 Milliarden Franken unverzinslich
  • Aktivierung nur bei Deckungsgrad < 103 % UND Leitzins ≤ 0 %
  • Vernehmlassungsfrist: 30. März 2026
  • Ziel: Finanzielle Stabilität in Niedrigzinsumfeld sichern

Stakeholder & Betroffene

StakeholderAuswirkung
AuffangeinrichtungErhält zusätzliche Liquiditätsoptionen
VersicherteVerbesserte Sicherheit ihrer Altersvorsorge
PensionskassenIndirekt stabilisierender Effekt
BundesfinanzenVerwaltung zusätzlicher Gelder
Stakeholder der VernehmlassungMöglichkeit zur Stellungnahme

Chancen & Risiken

ChancenRisiken
Stärkung der Finanzstabilität der AuffangeinrichtungMögliche Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung
Besserer Schutz für Versicherte in KrisensituationenVerzicht auf Renditen durch unverzinste Deponierung
Reduziertes Marktrisiko durch sichere AnlageformBegrenzte zeitliche Geltung (nur 6 Jahre)
Klare Triggerbedingungen für AktivierungKomplexität der Doppelbedingung

Handlungsrelevanz

Für Entscheidungsträger relevant:

  • Frist beachten: Stellungnahmen müssen bis 30. März 2026 eingereicht werden
  • Detaillierte Analyse: Prüfung der Auswirkungen auf das Gesamtvorsorgesystem erforderlich
  • Stakeholder-Konsultation: Pensionskassen, Versichertenverbände und Kantone sollten Position beziehen
  • Langfristperspektive: Evaluation, ob 6 Jahre ausreichend sind oder längerfristige Lösung nötig ist

Qualitätssicherung & Faktenprüfung

  • [x] Zentrale Aussagen und Zahlen überprüft
  • [x] Offizielle Quelle: News Service Bund (Fremdmitteilung)
  • [x] Datum und Fristen verifiziert
  • [x] Keine unbestätigten Daten enthalten

Ergänzende Recherche

Für vertieftes Verständnis empfohlen:

  • Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV): Informationen zum BVG und Auffangeinrichtung
  • Schweizerische Nationalbank (SNB): Aktuelle Leitzinspolitik und Geldpolitik
  • Fedlex: Vollständiger Gesetzgebungstext und Vernehmlassungsdokumente

Quellenverzeichnis

Primärquelle:
Eidgenössisches Departement des Innern (2026): Vernehmlassungseröffnung: Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung – https://www.news.admin.ch/de/newnsb/Jy1M6NxZV7E5IzHh1ReEj

Ergänzende Quellen:

  1. Fedlex – Elektronische Gesetzes- und Verordnungssammlung: https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2025/95/cons_1
  2. Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV): Berufliche Altersvorsorge
  3. Schweizerische Nationalbank (SNB): Geldpolitik und Leitzinsen

Verifizierungsstatus: ✓ Fakten geprüft am 28. Januar 2026


Dieser Text wurde mit Unterstützung von Claude erstellt.
Redaktionelle Verantwortung: clarus.news | Faktenprüfung: 28.01.2026