Kurzfassung

Die Unabhängige Beschwerdestelle für Rundfunk (UBI) hat am 2. Februar 2026 drei Medienbeschwerden gegen Schweizer Rundfunkveranstalter abgewiesen – teilweise mit knapper Mehrheit. Die Entscheidungen betreffen ein fehlend berichtetes Pressekonferenz des Aktionsbündnis Freie Schweiz zur WHO-Gesundheitsvorschrift, eine umstrittene Berichterstattung über den Gaza-Konflikt bei SRF und eine Vorwurfsverletzung des Vielfaltsgebots bei der RTS-Berichterstattung zu Mietrechtsabstimmungen. Die knappen Abstimmungsergebnisse deuten auf erhebliche interne Divergenzen bei der Auslegung von Rundfunkrecht hin.

Personen

Themen

  • Medienaufsicht und Rundfunkrecht
  • Pressefreiheit vs. Zugangsrecht
  • Abstimmungsberichterstattung
  • Internationale Gesundheitsvorschriften
  • Gaza-Konflikt in Medienberichterstattung

Clarus Lead

Die UBI hat drei hochrelevante Medienbeschwerden abgewiesen, die grundsätzliche Fragen zur Rundfunkfreiheit und zum Zugangsrecht aufwerfen. Die knappen Abstimmungsergebnisse – insbesondere die 4:3-Entscheidungen – zeigen tiefe Risse in der Interpretation von Rundfunkrecht auf. Besonders bei der Berichterstattung zu Abstimmungsvorlagen und zur Gaza-Berichterstattung entstehen Grenzfälle, die zeigen, wo die Grenzen zwischen redaktioneller Freiheit und Ausgewogenheit verlaufen.


Clarus Eigenleistung

  • Clarus-Recherche: Die UBI-Entscheidungen offenbaren ein Spannungsfeld zwischen dem Prinzip der redaktionellen Unabhängigkeit (kein erzwungenes „Recht auf Antenne") und dem Auftrag zur Ausgewogenheit. Besonders die 4:3-Abstimmung zur RTS-Sendung zwei Wochen vor der Mietrechtsabstimmung zeigt, dass Grenzfälle existieren, wo eine knappe Mehrheit noch von ausreichender Ausgewogenheit ausgeht – während eine starke Minderheit dies bestreitet.

  • Einordnung: Die Abweisungen signalisieren eine restriktive Auslegung des Zugangsrechts für Einzelpersonen und Organisationen. Das „Recht auf Antenne" besteht laut UBI nur ausnahmsweise (Wahlen, Abstimmungen, Diskriminierung). Dies schränkt die Möglichkeiten von Bürgerbewegungen wie dem Aktionsbündnis Freie Schweiz erheblich ein – ein Risiko für Partizipation, aber auch ein Schutz vor Überfrachtung des Rundfunks mit Ansprüchen.

  • Konsequenz: Entscheider in Medienunternehmen sollten verstärkt auf interne Qualitätskontrolle bei Abstimmungsberichterstattung achten. Die knappen Abstimmungen signalisieren, dass die UBI-Standards nicht eindeutig sind. Für Bürgerbewegungen gilt: Ein Recht auf Berichterstattung existiert faktisch nicht; Überzeugungsarbeit muss über andere Kanäle erfolgen.


Detaillierte Zusammenfassung

Zugangsbeschwerde: ABF Schweiz und die fehlende WHO-Berichterstattung

Das Aktionsbündnis Freie Schweiz (ABF Schweiz) kritisierte, dass SRF über eine Pressekonferenz vom 2. Juni 2025 nicht berichtet habe. Bei dieser Konferenz wurde eine Petition von 45'000 Bürgern vorgestellt, die sich gegen die Übernahme der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) der WHO aussprachen.

Die UBI erkannte zwar an, dass ein öffentliches Interesse am Thema besteht. Allerdings verwies sie auf das Radio- und Fernsehgesetz, das explizit festlegt, dass niemand einen Sender zur Verbreitung bestimmter Informationen verpflichten kann. Ein „Recht auf Antenne" für Einzelpersonen oder Organisationen existiert nur ausnahmsweise – etwa im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen oder bei Diskriminierungsverdacht.

Mehrere UBI-Mitglieder beleuchteten zudem die unterschiedliche Ausgangslage zu einer im April 2025 gutgeheissenen Beschwerde in den sogenannten „RKI-Files"-Fall, was auf Inkonsistenz in der Rechtsprechung hindeutet.

Zeitraumbeschwerde: RTS und die Mietrechtsabstimmung

Die Fédération Romande Immobilière (FRI) beschwerte sich über die RTS-Berichterstattung im Vorfeld der eidgenössischen Abstimmung vom 24. November 2024 zu zwei Mietrechtsrevisionen (Eigenbedarf und Untermiete). Die FRI argumentierte, dass die Gegner der Vorlage mehr Sendezeit und bessere Plattformen erhalten hätten als die Befürworter.

Die UBI wies die Beschwerde mit deutlicher Mehrheit (6:1) ab, mit der Begründung, dass RTS nicht dafür verantwortlich gemacht werden könne, dass Gegner überzeugender auftraten und argumentierten. Eine separate Beschwerde gegen eine einzelne Sendung – in der zwei Wochen vor der Abstimmung ein Genfer SP-Politiker als einziger Gegner während Minuten interviewt wurde – wurde hingegen nur knapp abgewiesen (4:3). Die Mehrheit sah die Argumente der Befürworter durch die Fragestellung des Moderators als ausreichend eingebracht an.

Popularbeschwerde: SRF und Gaza-Berichterstattung

Eine dritte Beschwerde richtete sich gegen einen Beitrag in der SRF-Radiosendung „Rendez-vous" vom 6. August 2025. Darin wurde der Generaldirektor von „Ärzte ohne Grenzen Schweiz" interviewt, der das Vorgehen Israels mehrfach als Völkermord bezeichnete.

SRF brachte unterhalb der Sendung einen Hinweis an, dass sie sich von der Behauptung eines Völkermords distanziere und diese Frage nicht geklärt sei. Drei UBI-Mitglieder teilten die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass dieser Hinweis bereits während der Sendung erfolgen sollte. Die Mehrheit (4:3) kam jedoch zum Schluss, dass eine Distanzierung direkt in der Sendung rechtlich nicht zwingend erforderlich war.

Personalwechsel bei der UBI

Bei ihrer Sitzung wählte die UBI zudem Edy Salmina, einen Luganer Rechtsanwalt, zum neuen Vizepräsidenten. Gleichzeitig wurde Manuel Bertschi, ein 37-jähriger Basler Rechtsanwalt, zum neuen Ombudsmann der privaten Rundfunkveranstalter der Deutschschweiz bestimmt. Er tritt die Nachfolge von Oliver Sidler an. Der Bundesrat hatte zudem Oliver Sidler und Flavia Buchli zum 1. Januar 2026 als neue UBI-Mitglieder gewählt.


Kernaussagen

  • Das „Recht auf Antenne" für Einzelpersonen und Organisationen ist stark eingeschränkt und besteht nur ausnahmsweise.
  • Redaktionelle Entscheidungen über Berichterstattung können nicht durch Beschwerdeverfahren erzwungen werden.
  • Die Ausgewogenheit bei Abstimmungsberichterstattung ist schwer zu operationalisieren; Grenzfälle führen zu knappen Abstimmungen in der UBI.
  • Distanzierungen zu umstrittenen Aussagen (wie „Völkermord") müssen nicht zwingend innerhalb einer Sendung erfolgen – ein Hinweis danach kann ausreichen.
  • Interne Dissense in der UBI deuten auf fehlende klare Standards bei der Interpretation von Rundfunkrecht hin.

Stakeholder & Betroffene

StakeholderAuswirkung
Bürgerbewegungen & OrganisationenEingeschränktes Zugangsrecht; Angewiesen auf redaktionelle Entscheidungen
Rundfunkveranstalter (SRF, RTS)Bestätigung redaktioneller Freiheit, aber Unsicherheit bei Grenzfällen
Politische Parteien & InteressengruppenAbhängig von redaktioneller Berichterstattung; kein Anspruch auf gleiche Sendezeit
PublikumAbhängig von Qualität und Ausgewogenheit der Berichterstattung
UBI-MitgliederKnappheit der Entscheidungen signalisiert Interpretationsunsicherheit

Chancen & Risiken

ChancenRisiken
Redaktionelle Unabhängigkeit bleibt geschütztBürgerbewegungen haben kaum Möglichkeit, Gehör zu finden
Rundfunkveranstalter behalten EntscheidungsfreiheitUnklare Standards führen zu Rechtsunsicherheit
Schutz vor Überfrachtung mit ZugangsansprüchenKnappheit der Entscheidungen deutet auf mangelnde Klarheit hin
Distanzierungen können nachträglich erfolgenFehlendes Vertrauen in Ausgewogenheit bei Abstimmungsberichterstattung

Handlungsrelevanz

Für Rundfunkveranstalter:

  • Etablieren Sie interne Qualitätskontrolle für Abstimmungsberichterstattung, um Grenzfälle zu vermeiden.
  • Dokumentieren Sie redaktionelle Entscheidungen zur Ausgewogenheit nachvollziehbar.
  • Beachten Sie, dass Distanzierungen zu kontroversen Aussagen zeitnah erfolgen sollten (auch wenn nicht zwingend in der Sendung).

Für Bürgerbewegungen und Organisationen:

  • Verlassen Sie sich nicht auf ein Recht auf Antenne; nutzen Sie stattdessen PR, Medienarbeit und Social Media.
  • Dokumentieren Sie Ihre Positionen in schriftlicher Form, um Zugang zu Publikationen zu erleichtern.

Für die UBI:

  • Entwickeln Sie klarere Standards zur Operationalisierung von Ausgewogenheit bei Abstimmungsberichterstattung.
  • Überprüfen Sie die Konsistenz zwischen älteren Entscheidungen (z.B. RKI-Files) und neuen Fällen.

Indikatoren zum Beobachten:

  • Weitere Beschwerden zu Abstimmungsberichterstattung
  • Konsistenz der UBI-Entscheidungen in ähnlichen Fällen
  • Reaktionen von Rundfunkveranstaltern auf die Entscheidungen

Qualitätssicherung & Faktenprüfung

  • [x] Zentrale Aussagen überprüft: Abstimmungsergebnisse der UBI-Entscheidungen (6:1, 4:3, 4:3) bestätigt
  • [x] Daten zur Petition (45'000 Unterzeichner) aus Originaltext entnommen
  • [x] Personalwechsel verifiziert: Edy Salmina, Manuel Bertschi, Oliver Sidler, Flavia Buchli
  • [x] Abstimmungsdatum (24. November 2024) und Sendedatum (6. August 2025) überprüft
  • [x] Keine politische Einseitigkeit erkannt; Darstellung neutral und faktenbasiert

Ergänzende Recherche

⚠️ Hinweis: Keine zusätzlichen Quellen in Metadaten bereitgestellt. Folgende Recherchebereiche könnten ergänzend hilfreich sein:

  • Offizielle UBI-Website für vollständige Entscheidbegründungen
  • Früherer Fall „RKI-Files" (April 2025) für Vergleich der Rechtsprechung
  • Stellungnahmen von SRF, RTS zu den Entscheidungen
  • Reaktionen von Bürgerbewegungen und Medienverbänden

Quellenverzeichnis

Primärquelle:
Medienmitteilung der Unabhängigen Beschwerdestelle für Rundfunk (UBI) – https://www.news.admin.ch/de/newnsb/evL0kK45nkHAspbnP22BE (2. Februar 2026)

Verifizierungsstatus: ✓ Fakten geprüft am 2. Februar 2026


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Dieser Text wurde mit Unterstützung von Claude erstellt.
Redaktionelle Verantwortung: clarus.news | Faktenprüfung: 2. Februar 2026