Kurzfassung

Der Bundesrat hat am 28. Januar 2026 die Schwelle für die Grundversorgung im Stromabkommen mit der EU auf 50 Megawattstunden pro Jahr festgelegt. Kleine Verbraucher unterhalb dieser Grenze können weiterhin von regulierten Preisen profitieren, während Kleinstunternehmen zwischen 50 und 100 MWh optional in der Grundversorgung bleiben können – allerdings befristet auf zehn Jahre. Damit erhalten alle Endverbraucher erstmals die Möglichkeit, ihren Stromlieferanten frei zu wählen.

Personen & Institutionen

  • Bundesrat
  • UVEK (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation)
  • EDA (Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten)

Themen

  • Stromabkommen Schweiz-EU
  • Grundversorgung und Marktöffnung
  • Verbraucherschutz
  • Energiepolitik

Detaillierte Zusammenfassung

Mit der Festlegung der Grundversorgungsschwelle setzt der Bundesrat eine zentrale Regelung des Stromabkommens um. Die 50-MWh-Grenze schafft eine klare Unterscheidung zwischen geschützten Kleinverbrauchern und dem liberalisierten Markt.

Bislang konnten in der Schweiz nur Verbrauchsstätten mit über 100 MWh Jahresverbrauch ihren Stromlieferanten frei wählen. Das Stromabkommen öffnet diesen Markt grundsätzlich für alle Endverbraucher. Allerdings sieht der Bundesrat vor, dass Haushalte und kleinere Verbrauchsstätten unter 50 MWh in einer regulierten Grundversorgung mit festgesetzten Preisen verbleiben können – ein Schutzmechanismus für vulnerable Verbraucher.

Neu ist die Opt-In-Regelung für Kleinstunternehmen zwischen 50 und 100 MWh Jahresverbrauch. Diese können freiwillig in der Grundversorgung bleiben, müssen aber nachweisen, dass sie die EU-Definition eines Kleinstunternehmens erfüllen: maximal zehn Beschäftigte und ein Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Diese Wahlmöglichkeit ist zeitlich begrenzt und endet zehn Jahre nach Inkrafttreten des Stromabkommens.

Der Bundesrat hatte das UVEK und das EDA im Dezember 2025 beauftragt, Optionen zu entwickeln, wie stromintensive Kleinunternehmen in der Grundversorgung verbleiben können. Die nun beschlossene Regelung beantwortet diese Anforderung durch die befristete Opt-In-Möglichkeit.


Kernaussagen

  • 50 MWh-Schwelle definiert die Grenze zwischen Grundversorgung und freiem Markt
  • Alle Endverbraucher erhalten das Recht, ihren Stromlieferanten zu wählen
  • Haushalte und kleine Verbrauchsstätten (unter 50 MWh) können in regulierter Grundversorgung verbleiben
  • Kleinstunternehmen (50–100 MWh) können optional in der Grundversorgung bleiben – begrenzt auf 10 Jahre
  • Regulierte Preise schützen vulnerable Verbraucher vor Marktvolatilität
  • Marktöffnung wird schrittweise und differenziert umgesetzt

Stakeholder & Betroffene

GruppeAuswirkung
Haushalte & KleinverbraucherProfitieren von Schutz durch Grundversorgung; optional Zugang zu freiem Markt
Kleinstunternehmen (50–100 MWh)Wahlfreiheit mit zeitlicher Befristung; müssen später in freien Markt wechseln
StromversorgerMüssen Grundversorgung garantieren; Marktöffnung schafft Wettbewerb
GrosskonsumentenProfitieren von Marktöffnung und Wettbewerb
Regulator (Kantone/Bund)Müssen Grundversorgungsregime überwachen und durchsetzen

Chancen & Risiken

ChancenRisiken
Verbraucherschutz durch Grundversorgung für vulnerable GruppenAdministrativer Aufwand bei Opt-In-Verwaltung
Wettbewerb und Preistransparenz auf liberalisiertem MarktMögliche Preisvolatilität für wechselwillige Verbraucher
Rechtssicherheit durch klare SchwellenwerteKomplexität für Kleinstunternehmen bei Qualifizierung
Harmonisierung mit EU-MarktregelnÜbergangsunsicherheit nach 10-Jahres-Frist
Anreize für Effizienz und KostensenkungPotenzielle Marktkonzentration bei Grundversorgern

Handlungsrelevanz

Für Entscheidungsträger:

  • Umsetzungsfristen beobachten: Die 10-Jahres-Frist für das Opt-In erfordert Übergangskommunikation
  • Verbraucherschutz sicherstellen: Klare Information für Haushalte über Grundversorgungsrechte
  • Marktüberwachung intensivieren: Monitoring der Strompreise und Anbieterkonzentration
  • Kleinstunternehmen unterstützen: Beratung zur Qualifizierung und Opt-In-Nutzung
  • Regulatorische Vorbereitung: Kantonale Behörden müssen Grundversorgungsregime anpassen

Qualitätssicherung & Faktenprüfung

  • [x] Zentrale Aussagen überprüft (Schwellenwerte, Fristen)
  • [x] Institutionelle Zuständigkeiten validiert
  • [x] EU-Direktive-Referenzen verifiziert
  • [x] Keine unbestätigten Daten identifiziert
  • [x] Keine erkannten Bias oder politische Einseitigkeiten

Ergänzende Recherche

  1. Bundesamt für Energie (BFE): Offizielle Informationen zum Stromabkommen und Umsetzungsstand
  2. EU-Strombinnenmarktrichtlinie (2019/944): Rechtliche Grundlagen für Grundversorgungsdefinitionen
  3. Branchenberichte: Auswirkungen der Marktöffnung auf Schweizer Strompreise und Wettbewerb

Quellenverzeichnis

Primärquelle:
Medienmitteilung Bundesrat – „Stromabkommen Schweiz-EU: Bundesrat legt Schwelle für die Grundversorgung fest" (28. Januar 2026)
https://www.news.admin.ch/de/newnsb/zKLtOD1mnjdSTNbflQFdR

Ergänzende Quellen:

  1. Bundesamt für Energie (BFE) – Stromabkommen Schweiz-EU
  2. Europäische Kommission – Richtlinie (EU) 2019/944 (Strombinnenmarktrichtlinie)
  3. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) – Vernehmlassungsunterlagen

Verifizierungsstatus: ✓ Fakten geprüft am 28. Januar 2026


Dieser Text wurde mit Unterstützung von Claude erstellt.
Redaktionelle Verantwortung: clarus.news | Faktenprüfung: 28. Januar 2026