Kurzfassung

Das Schweizer Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat am 18. Februar 2026 die Sanktionsverordnung gegen Hamas- und Islamischer Dschihad-Unterstützer angepasst. Ein Eintrag einer natürlichen Person wurde modifiziert, ein weiterer gelöscht. Die Änderungen treten am gleichen Tag um 23:00 Uhr in Kraft. Diese Massnahmen sind Teil der Schweizer Sanktionspolitik gegen Organisationen, die als Terroristen klassifiziert werden.

Personen

  • Keine namentlich genannten Personen

Themen

  • Sanktionsrecht
  • Terrorismusbekämpfung
  • Internationale Sicherheit
  • Schweizer Aussenpolitik

Clarus Lead

Die Schweiz aktualisiert ihre Sanktionsliste gegen Unterstützer der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihad. Das WBF modifizierte einen Eintrag und löschte einen weiteren. Die Massnahmen werden sofort wirksam und betreffen Personen und Organisationen, die diese als Terroristen eingestuften Gruppen unterstützen.

Detaillierte Zusammenfassung

Das Schweizer Bundesamt für Wirtschaft hat die Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen, welche die Hamas oder den Palästinensischen Islamischen Dschihad unterstützen, präzisiert. Im Anhang der Verordnung wurden zwei Einträge angepasst: einer wurde modifiziert, einer gelöscht. Diese Anpassungen sind Teil der kontinuierlichen Überprüfung von Sanktionslisten.

Die Änderungen treten am 18. Februar 2026 um 23:00 Uhr in Kraft und sind damit unmittelbar gültig. Die Massnahmen richten sich gegen Personen und Organisationen, die aktiv diese als Terroristen eingestuften Gruppen unterstützen oder finanzieren.

Kernaussagen

  • Eine natürliche Person wurde aus der Sanktionsliste entfernt, eine weitere modifiziert
  • Sofortige Geltung: Massnahmen treten am 18. Februar 2026 um 23:00 Uhr in Kraft
  • Kontinuierliche Anpassung: Die Schweiz überprüft und aktualisiert ihre Sanktionslisten regelmässig

Kritische Fragen

  1. Evidenz: Auf welche konkreten Erkenntnisse stützen sich die Änderungen der Einträge – wurden neue Informationen über die betroffenen Personen gewonnen oder hat sich ihre Situation verändert?

  2. Transparenz: Warum werden die Namen der betroffenen Personen nicht öffentlich genannt, und wie können Betroffene ihre Eintragung anfechten?

  3. Kausalität: Unterscheidet die Schweiz bei Sanktionen zwischen direkter Unterstützung und indirekter Verbindung zu diesen Organisationen, und nach welchen Kriterien wird diese Unterscheidung getroffen?

  4. Rechtsicherheit: Wie wird sichergestellt, dass die gelöschte Person nicht erneut sanktioniert wird, und welche Rehabilitierungsmechanismen existieren?

  5. Koordination: Sind diese Änderungen mit internationalen Partnern (UN, EU, USA) abgestimmt, oder handelt es sich um unilaterale Schweizer Massnahmen?

  6. Umsetzung: Welche praktischen Auswirkungen haben diese Massnahmen auf Finanzinstitute und Unternehmen, und wie werden Compliance-Anforderungen durchgesetzt?


Quellenverzeichnis

Primärquelle: Sanktionen: Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen, welche die Hamas oder den Palästinensischen Islamischen Dschihad unterstützen – https://www.news.admin.ch/de/newnsb/M5De-GA4uzKeqZBXgJnYS

Verifizierungsstatus: ✓ 18. Februar 2026


Dieser Text wurde mit Unterstützung eines KI-Modells erstellt. Redaktionelle Verantwortung: clarus.news | Faktenprüfung: 18. Februar 2026