Kurzfassung
Der Schweizer Bundesrat hat am 22. April 2026 die Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen (VOC) revidiert. Die Änderung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft. Die Revision behebt eine Regulierungslücke: Unternehmen können die VOC-Abgabe künftig auch bei Nachforderungen zurückerstattet erhalten, wenn sie die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen. Eine neue Frist von 60 Tagen ermöglicht die Rückerstattung, auch wenn die reguläre Zweijahresfrist abgelaufen ist.
Personen
- Bundesrat (kollektive Institution)
Themen
- Umweltpolitik
- Regulierung flüchtiger organischer Verbindungen
- Steuervergütungen und Nachforderungen
Clarus Lead
Die Revision behebt ein praktisches Vollzugsproblem: Während Unternehmen nur zwei Jahre Zeit haben, Rückerstattungsansprüche geltend zu machen, kann das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bis zu sieben Jahre nachfordern. Diese Asymmetrie führte dazu, dass Unternehmen nachträglich belastet wurden, ohne Möglichkeit zur Rückerstattung. Die Gesetzesänderung sichert damit Rechtssicherheit und verhindert unbeabsichtigte Doppelbelastungen in der VOC-Regulierung.
Detaillierte Zusammenfassung
Die Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen ist ein Lenkungsinstrument zur Emissionsreduktion. Unternehmen, die VOC ausstossen, entrichten diese Abgabe, erhalten sie aber zurück, wenn definierte Voraussetzungen erfüllt sind. Das zentrale Problem lag in der Fristenkollision: Abgabepflichtige mussten ihren Rückerstattungsanspruch innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes anmelden. Das BAZG hingegen konnte gestützt auf nachgelagerte Kontrollen bis zu sieben Jahre später Nachforderungen verfügen.
Diese Konstellation führte zu einer Regulierungslücke. Unternehmen wurden durch Nachforderungen belastet, konnten aber keinen Rückerstattungsanspruch mehr geltend machen, da die Zweijahresfrist abgelaufen war – obwohl die materiellen Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt waren. Die Revision behebt dies durch eine zusätzliche Frist von 60 Tagen. Diese neue Frist beginnt, wenn zwischen Rechtskraft der Nachforderungsverfügung und Ablauf der ursprünglichen Zweijahresfrist weniger als 60 Tage verbleiben. Damit erhalten Unternehmen eine zweite Chance zur Rückerstattung. Eine Übergangsbestimmung gilt für Verfügungen, die zwischen dem 1. Dezember 2025 und Inkrafttreten der Revision bereits rechtskräftig wurden.
Kernaussagen
- Bundesrat schliesst Fristenlücke bei VOC-Abgabenachforderungen durch 60-Tage-Frist
- Unternehmen können Rückerstattung auch nach Nachforderung beantragen, wenn Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind
- Revision tritt am 1. Juni 2026 in Kraft; Übergangsbestimmung für bereits verfügte Nachforderungen
Kritische Fragen
Evidenz: Wie viele Unternehmen waren von dieser Fristenlücke konkret betroffen, und welche Beträge wurden ihnen unbeabsichtigt nachgefordert?
Rückwirkung: Welche Unternehmen mit Nachforderungen zwischen 1. Dezember 2025 und 1. Juni 2026 können von der Übergangsbestimmung profitieren, und wie wird der Anspruch administrativ verwaltet?
Kausalität: Hätte eine Angleichung der Nachforderungsfrist des BAZG (auf zwei Jahre) nicht die gleiche Wirkung erzielt wie die neue Rückerstattungsfrist?
Umsetzung: Wie werden Unternehmen über die neue Frist informiert, insbesondere jene, deren Nachforderungen bereits rechtskräftig wurden?
Kontrolle: Wie prüft das BAZG, ob bei Rückerstattungsgesuchen nach Nachforderung tatsächlich die ursprünglichen Befreiungsvoraussetzungen erfüllt waren?
Quellenverzeichnis
Primärquelle: Bundesrat beschliesst Revision der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindungen – news.admin.ch, 22. April 2026
Verifizierungsstatus: ✓ 22.04.2026
Dieser Text wurde mit Unterstützung eines KI-Modells erstellt. Redaktionelle Verantwortung: clarus.news | Faktenprüfung: 22.04.2026