Kurzfassung

Der Bundesrat hat am 1. April 2026 das Vernehmlassungsverfahren zur neuen Requisitionsverordnung eröffnet. Die Verordnung regelt Aufgaben und Kompetenzen von Armee und Militärverwaltung bei der Sicherung von Gütern und Dienstleistungen in Notlagen. Sie konkretisiert Änderungen des Militärgesetzes, das am 1. Juni 2026 in Kraft tritt. Die Requisition wird erweitert: Künftig erfasst sie neben materiellen Gütern auch immaterielle Werte wie Daten, Funkfrequenzen und Energieressourcen. Die neue Verordnung soll die Handlungsfähigkeit der Armee in hybriden Konfliktformen sicherstellen und gilt künftig in allen Einsatzlagen, nicht nur im Aktiv- oder Assistenzdienst.

Personen

  • Bundesrat (Kollektivorgan)

Themen

  • Militärrecht
  • Krisenmanagement
  • Infrastrukturschutz
  • Hybride Bedrohungen

Clarus Lead

Die Revision der Requisitionsverordnung signalisiert eine strategische Neuausrichtung der Schweizer Militärlogistik auf asymmetrische und hybride Bedrohungsszenarien. Die Ausweitung auf immaterielle Güter – insbesondere digitale Infrastrukturen und Energieressourcen – reflektiert veränderte Sicherheitsrisiken, die über traditionelle bewaffnete Konflikte hinausgehen. Mit der Inkraftsetzung des neuen Militärgesetzes im Juni 2026 wird die Armee erstmals befugt, Requisitionen auch in Friedenszeiten und bei Nicht-Einsätzen durchzusetzen – eine Kompetenzerweiterung mit erheblichen Implikationen für Wirtschaft und Privatsektor.

Detaillierte Zusammenfassung

Die Requisitionsverordnung konkretisiert die im revidierten Militärgesetz festgelegten Kompetenzen zur Sicherung militärischer Handlungsfähigkeit. Das Instrument der Requisition wird traditionell als Notfallmechanismus verstanden: Es ermöglicht es Behörden, in Krisensituationen die Herstellung oder Beschlagnahme von Gütern sowie die Erbringung von Dienstleistungen anzuordnen, um die soziale Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Versorgung der Armee sicherzustellen.

Die Neuerung liegt in der kategorialen Ausweitung: Bislang beschränkte sich Requisition auf bewegliche und unbewegliche Sachen. Die neue Verordnung erfasst künftig auch immaterielle Güter – konkret Dienstleistungen, Datenbestände, Funkfrequenzen und beherrschbare Naturgewalten wie Stromversorgung. Diese Erweiterung adressiert die Vulnerabilität kritischer Infrastrukturen gegenüber hybriden Angriffsformen, die nicht primär kinematisch, sondern digital oder logistisch wirken.

Ein zweiter Schwerpunkt ist die zeitliche Entgrenzung der Requisitionsbefugnis. Bislang galt das Instrument nur im Aktiv- oder Assistenzdienst. Die neue Regelung soll Betriebsmittel der Armee in allen Lagen gewährleisten – eine Formulierung, die auch Friedenszeiten und präventive Szenarien einschliesst. Die Verordnung benennt zuständige Organe und legt ihre Aufgaben fest. Der Bundesrat erhält zudem die Kompetenz, Ausnahmen von gesetzlichen Pflichten vorzusehen – insbesondere für Behörden und Organisationen, die für Wirtschaftsfunktion oder Bevölkerungswohlergehen kritisch sind.

Kernaussagen

  • Die Requisitionsverordnung modernisiert ein klassisches Notfallinstrument für hybride und digitale Bedrohungsszenarien
  • Immaterielle Güter (Daten, Funk, Energie) werden erstmals requisitionsfähig
  • Die Befugnis wird zeitlich ausgeweitet: Geltung künftig in allen Einsatzlagen, nicht nur im Aktiv-/Assistenzdienst
  • Kritische Infrastrukturbetreiber erhalten Ausnahmeregelungen zum Schutz wirtschaftlicher Kontinuität

Kritische Fragen

  1. Evidenz/Datenqualität: Welche Bedrohungsszenarien oder Vulnerabilitätsstudien rechtfertigen die Ausweitung auf immaterielle Güter und die zeitliche Entgrenzung? Sind diese Szenarien öffentlich dokumentiert?

  2. Interessenskonflikte: Wie wird die Grenzziehung zwischen legitimer Requisition und Eingriffen in Geschäftsgeheimnisse oder Betriebsdaten reguliert? Welche Kontrollmechanismen verhindern Missbrauch?

  3. Kausalität/Alternativen: Warum ist die Requisition das geeignetste Instrument zur Sicherung kritischer Infrastrukturen? Wären Kooperationsverträge mit Privatsektor-Betreibern nicht weniger invasiv?

  4. Umsetzbarkeit/Risiken: Wie werden Betreiber kritischer Infrastrukturen (Energie, Telekommunikation) in die Umsetzung einbezogen? Welche wirtschaftlichen Folgekosten entstehen durch Betriebsunterbrechungen?

  5. Rechtssicherheit: Welche Entschädigungsmechanismen sind für Unternehmen vorgesehen, deren Betriebsmittel oder Daten requisitioniert werden?

  6. Transparenz: Wird das Vernehmlassungsverfahren öffentlich dokumentiert? Welche Stakeholder (Wirtschaftsverbände, Datenschutz, Kantone) sind konsultiert worden?


Quellenverzeichnis

Primärquelle: Neue Requisitionsverordnung: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens – https://www.news.admin.ch/de/newnsb/s3QRXoacu8q6Rn092TrAJ

Verifizierungsstatus: ✓ 01.04.2026


Dieser Text wurde mit Unterstützung eines KI-Modells erstellt. Redaktionelle Verantwortung: clarus.news | Faktenprüfung: 01.04.2026