Kurzfassung

Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) hat eine Inspektion der Führungsorganisation abgeschlossen. Sie bestätigt, dass die Aufteilung der Strafverfahren in neun Deliktsfelder und deren Zuweisung auf drei fallführende Abteilungen zweckmässig ist. Die AB-BA empfiehlt jedoch, die Zuständigkeiten für abteilungsübergreifende Verfahren klarer zu regeln und erinnert die Bundesanwaltschaft, ihre fakultative Gerichtsbarkeit nicht restriktiver zu handhaben als gesetzlich vorgegeben.

Personen

  • Bundesanwalt (Rolle: Leitung der Bundesanwaltschaft)

Themen

  • Organisationsstruktur Bundesanwaltschaft
  • Deliktsfelder und Matrixorganisation
  • Aufsicht und Governance

Clarus Lead

Die Inspektion signalisiert grundsätzliche Zufriedenheit mit der aktuellen Organisationsstruktur der Bundesanwaltschaft, bestätigt aber auch Handlungsbedarf bei der Koordination komplexer, abteilungsübergreifender Verfahren. Besonders relevant ist die Weisung der AB-BA zur restriktiven Handhabung der fakultativen Bundesgerichtsbarkeit – ein Signal, dass die Bundesanwaltschaft ihre Zuständigkeitsauslegung überprüfen muss.

Detaillierte Zusammenfassung

Die Inspektion unter dem Titel «Führungsorganisation der Bundesanwaltschaft: Deliktsfelder und Matrixorganisation» bescheinigt der Bundesanwaltschaft Flexibilität und Anpassungsfähigkeit. Die neun Deliktsfelder haben sich bewährt; die Schaffung eines neuen Feldes Cyberkriminalität zeigt die Reaktionsfähigkeit auf neue Bedrohungen. Die Abteilungen werden von Leitenden Staatsanwälten geleitet, die Abschlussverfügungen genehmigen. Deliktsfeldverantwortliche übernehmen zentrale Rollen im Wissenstransfer, ohne formale Führungsfunktion in einzelnen Verfahren zu haben.

Ein zentrales Problem identifiziert die AB-BA bei abteilungsübergreifenden Verfahren: Kombinationen wie Geldwäscherei mit kriminellen Organisationen oder Sanktionsverletzungen betreffen mehrere Deliktsfelder in getrennten Abteilungen. Die Koordination erfolgt über die neue Abteilung Operationen, doch die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Leitenden Staatsanwalt dieser Abteilung und dem Stellvertretenden Bundesanwalt bedarf Klarstellung. Die AB-BA empfiehlt zudem, bei der Abteilung Wirtschaftskriminalität die Leitung der Abteilung von der Leitung ihrer vier Standorte personell zu trennen. Das Projekt UNAVOCE mit seinen teilweise erhobenen Deliktsfeldanalysen wird für Untersuchungsverfahren als wenig relevant erachtet; die AB-BA empfiehlt dessen Einstellung.

Kernaussagen

  • Die Aufteilung in neun Deliktsfelder und drei fallführende Abteilungen ist zweckmässig und bewährt sich in der Praxis.
  • Die Durchlässigkeit zwischen Deliktsfeldern ermöglicht flexible Ressourcenallokation und Personalentwicklung.
  • Abteilungsübergreifende Verfahren erfordern klarere Zuständigkeitsregeln, insbesondere zwischen der Abteilung Operationen und dem stellvertretenden Bundesanwalt.
  • Die Bundesanwaltschaft muss ihre fakultative Gerichtsbarkeit streng nach Gesetz und Rechtsprechung auslegen, nicht restriktiver.
  • Die Abteilung Wirtschaftskriminalität sollte ihre Führungsstruktur über vier Standorte optimieren.

Kritische Fragen

  1. Evidenz: Auf welcher Datenbasis basiert die Bewertung der «Zweckmässigkeit» der neun Deliktsfelder – wurden Fallzahlen, Bearbeitungszeiten oder Erfolgsquoten analysiert?

  2. Kausalität: Inwiefern trägt die aktuelle Matrixorganisation tatsächlich zu besseren Ermittlungsergebnissen bei, oder ist sie primär eine Verwaltungskonvention?

  3. Umsetzbarkeit: Wie konkret sind die Empfehlungen zur Klarstellung der Zuständigkeiten für abteilungsübergreifende Verfahren – welche Frist setzt die AB-BA für die Umsetzung?

  4. Interessenskonflikte: Wird die restriktive Praxis bei fakultativer Bundesgerichtsbarkeit im Deliktsfeld Allgemeine Wirtschaftskriminalität von Ressourcenmangel oder von strategischen Prioritäten getrieben?

  5. Datenqualität: Welche Aussagekraft haben die «erst teilweise erhobenen» Deliktsfeldanalysen des Projekts UNAVOCE – warum wurden sie nicht vollständig erhoben, bevor die Einstellung empfohlen wird?

  6. Nebenwirkungen: Kann die Trennung von Abteilungsleitung und Standortleitung in der Wirtschaftskriminalität ohne Koordinationsverluste umgesetzt werden?


Quellenverzeichnis

Primärquelle: Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA): Inspektionsbericht «Führungsorganisation der Bundesanwaltschaft: Deliktsfelder und Matrixorganisation» – https://www.news.admin.ch/de/newnsb/fH9VK-jPiAREo-ZgY_hTL (23.06.2026)

Verifizierungsstatus: ✓ 23.06.2026

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Dieser Text wurde mit Unterstützung eines KI-Modells erstellt. Redaktionelle Verantwortung: clarus.news | Faktenprüfung: 23.06.2026