Kurzfassung

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hat vor dem Handelsgericht Bern einen Meilenstein-Prozess gewonnen: Die BDSwiss AG muss die Bezeichnung «Swiss» aus ihrem Namen und das Schweizerkreuz aus ihrem Logo entfernen. Das Gericht befand, dass das in Zug ansässige Finanzunternehmen – das von Zypern aus verwaltet wird – die gesetzlichen Anforderungen für die Verwendung der schweizerischen Herkunftsangabe nicht erfüllt. Das Urteil vom 26. August 2025 ist rechtskräftig und setzt ein wichtiges Signal gegen Swissness-Missbrauch im Ausland.

Personen

  • Felix Addor – Stellvertretender Direktor und Rechtskonsulent des IGE

Themen

  • Swissness-Gesetzgebung und Markenschutz
  • Herkunftsangaben und Konsumentenschutz
  • Geistiges Eigentum und Markenrecht
  • Finanzdienstleistungen und regulatorische Anforderungen

Detaillierte Zusammenfassung

Das Handelsgericht Bern hat in seinem Urteil vom 26. August 2025 entschieden, dass die BDSwiss AG nicht berechtigt ist, die Herkunftsangabe «Schweiz» zu verwenden. Obwohl das Unternehmen einen Geschäftssitz in Zug hat, konnte es nicht nachweisen, dass dort tatsächliche geschäftliche Aktivitäten stattfinden – der blosse Betrieb eines Briefkastens genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Die BDSwiss AG ist ein weltweit agierender Finanzdienstleister, der primär von Zypern aus verwaltet wird und seine Kundenschaft hauptsächlich in Deutschland hat. Aufgrund mehrerer Beschwerden in der Schweiz leitete das IGE Ermittlungen ein und reichte schliesslich Klage ein.

Das Urteil hat grundlegende Bedeutung für die Swissness-Gesetzgebung. Gemäss Artikel 49 des Markenschutzgesetzes (MSchG) müssen Unternehmen, die ihre Dienstleistungen als «schweizerisch» bewerben, zwei zentrale Kriterien erfüllen: erstens einen Geschäftssitz in der Schweiz und zweitens eine tatsächliche Verwaltung von der Schweiz aus. Diese strikte Auslegung verhindert, dass bloss formale Präsenzen zur Legitimation von Swissness-Ansprüchen missbraucht werden.

Das IGE ist berechtigt, im Namen des Bundes Strafanzeige zu erstatten oder Zivilklagen einzureichen. Zusätzlich können Branchen- und Konsumentenschutzverbände Zivilklagen anstrengen und spielen eine Schlüsselrolle bei der Durchsetzung. Das IGE interveniert durchschnittlich in 370 Fällen pro Jahr gegen Swissness-Missbräuche.

Kernaussagen

  • Das Urteil bestätigt erstmals vor Gericht, dass die Swissness-Kriterien für Dienstleistungen streng auszulegen sind
  • Ein bloss formaler Geschäftssitz ohne tatsächliche operative Aktivität genügt nicht für die Verwendung von «Swiss» oder dem Schweizerkreuz
  • Die BDSwiss AG hat drei Monate Zeit, um ihren Namen und sein Logo anzupassen
  • Das Urteil setzt ein wichtiges Zeichen gegen Trittbrettfahrer im Ausland, die vom Ruf Schweizer Qualität profitieren wollen
  • Schweizer Produkte und Dienstleistungen (Uhren, Schokolade, Bankdienstleistungen) geniessen international hohes Vertrauen, was Missbrauchsfälle begünstigt

Stakeholder & Betroffene

GruppeAuswirkung
Schweizer UnternehmenProfitieren von gestärktem Markenschutz und Wettbewerbsvorteil durch authentische Swissness
Konsumentinnen und KonsumentenErhalten besseren Schutz vor irreführenden Herkunftsangaben
BDSwiss AGVerliert Markennutzungsrechte; muss Geschäftsauftritt anpassen
Ausländische FinanzdienstleisterKönnen nicht länger von Schweizer Herkunftsangaben profitieren ohne echte Präsenz
IGE und KonsumentenschutzverbändeGestärkte Position bei der Durchsetzung von Swissness-Regeln

Chancen & Risiken

ChancenRisiken
Stärkerer Schutz für authentische Schweizer MarkenWeitere Rechtsstreitigkeiten durch Unternehmen mit Briefkasten-Strukturen
Erhöhte Rechtssicherheit durch GerichtspräzedenzPotenzielle internationale Handelsdebatten
Verbesserter Konsumentenschutz vor TäuschungCompliance-Kosten für Grenzfälle
Abschreckungswirkung für zukünftige MissbrauchsfälleSchwierigkeiten bei Abgrenzung legitimer vs. illegitimer Strukturen

Handlungsrelevanz

Für Entscheidungsträger und Unternehmen:

  • Überprüfung bestehender Strukturen: Unternehmen mit Swissness-Markierungen sollten ihre Geschäftsmodelle auf Compliance mit den IGE-Kriterien überprüfen
  • Beobachtung internationaler Entwicklungen: Das Urteil könnte zu ähnlichen Fällen in anderen Ländern führen
  • Konsumentenkommunikation: Schweizer Firmen können verstärkt auf authentische Herkunft und strikte Einhaltung von Swissness-Regeln hinweisen
  • Zusammenarbeit mit Behörden: Branchen- und Konsumentenschutzverbände sollten Missbrauchsfälle systematisch dem IGE melden

Qualitätssicherung & Faktenprüfung

  • [x] Zentrale Aussagen und Zahlen überprüft
  • [x] Unbestätigte Daten mit ⚠️ gekennzeichnet
  • [x] Urteilsdatum und Rechtskraft bestätigt (26. August 2025, rechtskräftig)
  • [x] Keine politische Einseitigkeit erkannt

Anmerkung: Die Angabe von durchschnittlich 370 Interventionen pro Jahr stammt direkt aus der Medienmitteilung des IGE.

Ergänzende Recherche

  1. Markenschutzgesetz (MSchG), Artikel 49 – Offizielle Schweizer Gesetzgebung zu Swissness-Kriterien
  2. IGE-Webseite zu Swissness – Aktuelle Richtlinien und Fallbeispiele: www.ige.ch
  3. Handelsgericht Bern, Urteil 26. August 2025 – Vollständige Urteilsbegründung (falls öffentlich verfügbar)

Quellenverzeichnis

Primärquelle:
Medienmitteilung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) – Veröffentlicht 8. Januar 2026
https://www.news.admin.ch/de/newnsb/yfABTkSkXV86fP2tsP9Mr

Ergänzende Quellen:

  1. Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE) – Informationen zu Swissness und Markenschutz
  2. Schweizer Markenschutzgesetz (MSchG), insbesondere Artikel 49
  3. Handelsgericht Bern – Urteil vom 26. August 2025 (IGE gegen BDSwiss AG)

Verifizierungsstatus: ✓ Fakten geprüft am 8. Januar 2026


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Dieser Text wurde mit Unterstützung von Claude erstellt.
Redaktionelle Verantwortung: clarus.news | Faktenprüfung: 8. Januar 2026