Kurzfassung
Der hypothekarische Referenzzinssatz für Mietverhältnisse in der Schweiz bleibt unverändert bei 1,25 Prozent. Der Satz gilt seit dem 2. September 2025 und wird erst angepasst, wenn der zugrundeliegende Durchschnittszinssatz unter 1,13 Prozent sinkt oder über 1,37 Prozent steigt. Da sich der Durchschnittszinssatz im Vergleich zum Vorquartal nur minimal von 1,33 auf 1,32 Prozent verändert hat, ergibt sich für Mieter kein neuer Anspruch auf Mietzinsreduktion. Allerdings können Mieter mit älteren Verträgen, die auf einem höheren Referenzzinssatz basieren, weiterhin Senkungsansprüche geltend machen.
Personen
- Bundesamt für Wohnen (BWO)
Themen
- Mietrecht und Mietzinsgestaltung
- Hypothekarische Zinssätze
- Schweizer Wohnungsmarkt
- Verbraucherschutz
Clarus Lead
Der Referenzzinssatz bleibt stabil und signalisiert Kontinuität auf dem Schweizer Mietmarkt. Für Vermieter und Mieter bedeutet dies Planungssicherheit im ersten Quartal 2026. Der Satz orientiert sich am volumengewichteten Durchschnittszinssatz inländischer Hypothekardarlehen und wird vierteljährlich angepasst – eine Mechanik, die Mietzinserhöhungen an objektive Marktdaten koppelt.
Detaillierte Zusammenfassung
Das Bundesamt für Wohnen (BWO) hat den hypothekarischen Referenzzinssatz für Mietverhältnisse bestätigt. Mit 1,25 Prozent bleibt der Satz seit September 2025 unverändert und wird ab 3. März 2026 weiterhin auf diesem Niveau gelten. Dieser Satz dient als Orientierungsgrösse für die Mietzinsgestaltung in der gesamten Schweiz und wird kaufmännisch gerundet publiziert.
Die Stabilität ergibt sich aus der minimalen Veränderung des zugrundeliegenden Durchschnittszinssatzes: Dieser sank vom Vorquartal nur leicht von 1,33 auf 1,32 Prozent (Stichtag 31. Dezember 2025). Die Bandbreite für eine Anpassung ist bewusst breit gewählt – der Satz ändert sich erst, wenn der Durchschnittszinssatz unter 1,13 oder über 1,37 Prozent liegt. Dies bedeutet, dass aus der aktuellen Situation kein neuer Senkungs- oder Erhöhungsanspruch entsteht.
Allerdings können Mieter, deren Mietzins noch auf einem älteren Referenzzinssatz von 1,5 Prozent oder höher basiert, weiterhin einen Senkungsanspruch geltend machen. Mietvertrag oder die letzte Anzeige der Mietzinsanpassung geben Auskunft über den aktuellen Referenzzinssatz. Ausnahmen gelten für indexierte oder gestaffelte Mietzinsen sowie Umsatzmieten bei Geschäftsräumen. Bei geförderten Wohnungen können zusätzliche Regelungen greifen.
Neben dem Referenzzinssatz können weitere Faktoren wie die Teuerung (bis 40 Prozent anrechenbar) und Veränderungen der Unterhalts- und Betriebskosten zur Mietzinsanpassung führen.
Kernaussagen
- Der hypothekarische Referenzzinssatz bleibt bei 1,25 Prozent – unverändert seit September 2025
- Anpassungen erfolgen erst bei Unterschreitung von 1,13 Prozent oder Überschreitung von 1,37 Prozent
- Mieter mit älteren Verträgen (Referenzzinssatz ≥ 1,5 Prozent) haben weiterhin Senkungsansprüche
- Zusätzliche Kostenfaktoren wie Teuerung und Betriebskosten können parallel zur Mietzinsanpassung berücksichtigt werden
- Vierteljährliche Publikation durch das BWO gewährleistet Transparenz und Planungssicherheit
Kritische Fragen
Datenqualität: Basiert die Berechnung des Durchschnittszinssatzes auf vollständigen Daten aller inländischen Hypothekarforderungen, oder gibt es Lücken bei bestimmten Bankengruppen?
Interessenskonflikte: Welche Interessensgruppen (Vermieter, Mieter, Banken) beeinflussen die Festlegung der Bandbreite (1,13–1,37 Prozent), und wie wird Neutralität gewährleistet?
Kausalität: Inwiefern berücksichtigt der Referenzzinssatz auch Marktverzerrungen durch Grossbanken oder regionale Unterschiede in der Hypothekarvergabe?
Umsetzbarkeit: Wie wird sichergestellt, dass Mieter tatsächlich ihre Senkungsansprüche geltend machen, wenn sie den geltenden Referenzzinssatz ihres Vertrags nicht kennen?
Quellenverzeichnis
Primärquelle: Hypothekarischer Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen bleibt bei 1,25 Prozent – news.admin.ch, 2. März 2026
Verifizierungsstatus: ✓ 2. März 2026
Dieser Text wurde mit Unterstützung eines KI-Modells erstellt. Redaktionelle Verantwortung: clarus.news | Faktenprüfung: 2. März 2026