Kurzfassung

Der Bundesrat hat am 1. April 2026 das Vernehmlassungsverfahren zur Umsetzung der Reform der einheitlichen Finanzierung der Gesundheitsleistungen eröffnet. Diese Reform wurde vom Volk am 24. November 2024 angenommen und sieht vor, dass alle Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) – ambulant, stationär und in Pflegeheimen – nach einem einheitlichen Finanzierungsschlüssel finanziert werden. Kantone übernehmen mindestens 26,9 Prozent, Versicherer maximal 73,1 Prozent der Nettokosten. Die Umsetzung erfolgt in zwei Phasen: ambulante und stationäre Leistungen ab 2028, Pflegeleistungen ab 2032. Die Vernehmlassung läuft bis 8. Juli 2026.

Personen

  • Bundesrat (kollektives Organ)

Themen

  • Gesundheitsfinanzierung
  • Obligatorische Krankenpflegeversicherung
  • Gesetzesreform
  • Föderalismus

Clarus Lead

Die Vernehmlassung markiert den Übergang zur praktischen Umsetzung einer Volksentscheidung, die das Finanzierungssystem des Schweizer Gesundheitswesens grundlegend umgestaltet. Mit der neuen Kostentragung werden Kantone erstmals systematisch an ambulanten Behandlungskosten beteiligt – ein Anreizwechsel, der kostentreibende Fehlanreize abbaut und Verlagerungen in kostengünstigere Versorgungsformen fördern soll. Für Kantone, Versicherer und Leistungserbringer entstehen erhebliche administrative und datenlogistische Anforderungen, deren Machbarkeit in der Umsetzungsphase kritisch wird.

Detaillierte Zusammenfassung

Die Reform basiert auf der Erkenntnis, dass unterschiedliche Finanzierungssysteme für ambulante, stationäre und häusliche Pflege zu Fehlanreizen führen. Durch die einheitliche Kostenverteilung werden Kantone motiviert, Leistungsverlagerungen zu unterstützen: Ambulante Behandlungen kosten die OKP oft weniger, während stationäre Versorgung teurer ist. Mit der Kantonsbeteiligung an allen OKP-Leistungen entfallen für Kantone die bisherigen Anreize, stationäre Kapazitäten zu bevorzugen.

Die Verordnungsänderungen betreffen mindestens fünf Bundesverordnungen sowie eine Totalrevision der Verordnung über Kostenermittlung und Leistungserfassung (VKL). Zentral ist die neue Finanzierungsmechanik: Die Gemeinsame Einrichtung KVG berechnet wöchentlich einen Kantonsbeitrag auf Basis effektiver Kosten, erhebt diesen bei den Kantonen und verteilt ihn auf Versicherer. Kantone müssen Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr zahlen, wenn Zahlungen nicht fristgerecht erfolgen. Gleichzeitig erhalten Kantone von Versicherern detaillierte Kostendaten pro Leistungserbringer und Kantonsgebiet – eine Informationsverlagerung, die Kantone bei Aufsicht, Kostenzielfestlegung und Tarifgenehmigung stärkt.

Für ambulante Pflege und selbstständige Pflegefachpersonen wird eine schweizweit einheitliche Kostenerfassungsmethode verpflichtend, analog zu bisherigen Spital- und Pflegeheimregeln. Bei der Pflege zu Hause und in Pflegeheimen soll künftig ein einziges, schweizweit standardisiertes Instrument zur Ermittlung des Pflegebedarfs gelten – eine Vereinheitlichung, die sachgerechte Tarifentwicklung ermöglichen soll.

Kernaussagen

  • Volksentscheid vom 24. November 2024 wird durch Verordnungsanpassungen operationalisiert; Vernehmlassung läuft bis 8. Juli 2026
  • Finanzierungsschlüssel: Kantone 26,9 %, Versicherer 73,1 % – mit neuer Kantonsbeteiligung an ambulanten Kosten
  • Zweiphasige Umsetzung: 1. Januar 2028 (ambulant/stationär), 1. Januar 2032 (häusliche Pflege und Pflegeheime)
  • Kantone erhalten erweiterte Kostendaten und Aufsichtsinstrumente; neue Datenverpflichtungen für Versicherer
  • Standardisierte Kostenerfassung und Pflegebedarfsermittlung sollen Tarifgerechtigkeit und Vergleichbarkeit erhöhen

Kritische Fragen

  1. Datenqualität & Machbarkeit: Welche technischen und organisatorischen Anforderungen entstehen für Versicherer bei der wöchentlichen Kostenberechnung und Datenlieferung an Kantone, und sind bestehende IT-Systeme dafür ausreichend?

  2. Interessenskonflikte: Können Kantone mit erweiterten Kostendaten und Aufsichtsmacht neutral bleiben, oder droht Druck zur Kostenkontrolle, der Leistungserbringer benachteiligt?

  3. Kausalität der Anreize: Ist nachgewiesen, dass die Kantonsbeteiligung an ambulanten Kosten tatsächlich zu Leistungsverlagerung und Kostenreduktion führt, oder sind andere Faktoren (Demografie, Technologie) dominant?

  4. Umsetzungsrisiken: Wie werden Übergangsprobleme bei der Umstellung 2028 und 2032 gemanagt, insbesondere für kleine Kantone mit geringen administrativen Kapazitäten?

  5. Standardisierung Pflege: Ist ein einziges schweizweit einheitliches Instrument zur Pflegebedarfsermittlung medizinisch und regional validiert, oder entstehen Unterversorgungsrisiken in Randregionen?

  6. Transparenz Verzugszinsen: Wie wird sichergestellt, dass die 5-%-Verzugszinsregelung nicht zu Finanzierungslücken bei Leistungserbringern führt, wenn Kantone zahlungsunfähig werden?


Quellenverzeichnis

Primärquelle: Einheitliche Finanzierung der Gesundheitsleistungen: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung – https://www.news.admin.ch/de/newnsb/Dhu2K1PrM0Jh3ClfbgQtU

Verifizierungsstatus: ✓ 01.04.2026


Dieser Text wurde mit Unterstützung eines KI-Modells erstellt. Redaktionelle Verantwortung: clarus.news | Faktenprüfung: 01.04.2026