Kurzfassung
Der Bundesrat hat am 1. April 2026 beschlossen, die Abschaffung des Eigenmietwerts auf den 1. Januar 2029 in Kraft zu setzen. Selbstgenutztes Wohneigentum unterliegt dann keiner Eigenmietwertbesteuerung mehr. Parallel können Kantone eine Objektsteuer auf Zweitliegenschaften einführen, um Steuerausfälle zu kompensieren. Das Volk und die Stände hatten diesem Bundesbeschluss im September 2025 zugestimmt. Mit der Reform entfallen auch Unterhaltskosten- und Energiesparabzüge bei der direkten Bundessteuer.
Personen
(Keine Einzelpersonen namentlich genannt)
Themen
- Wohneigentumsbesteuerung
- Eigenmietwert
- Kantonal Liegenschaftssteuern
- Schuldzinsen und Abzüge
- Steuerreform Schweiz
Clarus Lead
Die Verzögerung des Inkrafttretens von 2028 auf 2029 ist politisch strategisch: Sie gibt Kantonen ausreichend Zeit, die neue Zweitliegenschaftssteuer auf gleicher Ebene umzusetzen und damit ihre Steuereinnahmen zu stabilisieren. Dieser koordinierte Übergang verhindert fiskalische Lücken und sichert die Umsetzbarkeit einer komplexen föderalen Steuerreform ab.
Detaillierte Zusammenfassung
Die Reform der Wohneigentumsbesteuerung betrifft mehrere Abzugspositionen simultan. Bei selbstgenutztem Wohneigentum entfallen der Eigenmietwertabzug, der Unterhaltskostenabzug und (auf Bundesebene) Energiespar- sowie Umweltschutzabzüge. Kantone können letztere zeitlich begrenzt aufrechterhalten. Bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften bleibt der Unterhaltskostenabzug bestehen; Schuldzinsen werden künftig nur noch im Verhältnis des vermieteten Anteils zum Gesamtvermögen anerkannt.
Zur Kompensation von Steuerausfällen erhalten Kantone die Möglichkeit, eine Sondersteuer auf Zweitliegenschaften zu erheben. Ein neues Instrument für Ersterwerber von Eigenheimen bietet einen zeitlich und betragsmässig begrenzten Schuldzinsabzug, um Einstiegshürden zu senken. Die dreijährige Verzögerung des Inkrafttretens (von 2028 auf 2029) soll Kantonen und Gemeinden ermöglichen, ihre neuen Steuersysteme parallel zu implementieren und damit administrative sowie fiskalische Kohärenz zu wahren.
Kernaussagen
- Abschaffung des Eigenmietwerts ab 1. Januar 2029 beschlossen
- Kantone können Objektsteuer auf Zweitliegenschaften als Ausgleich erheben
- Unterhaltskosten- und Energiesparabzüge entfallen bei selbstgenutztem Wohneigentum
- Ersterwerberabzug für Schuldzinsen als neue Förderungsmassnahme
- Dreijährige Übergangsfrist für kantonale Umsetzung
Kritische Fragen
Evidenz/Datenqualität: Auf welchen Steuerausfallprognosen basiert die Annahme, dass eine Zweitliegenschaftssteuer die Einnahmeverluste aus der Eigenmietwertabschaffung vollständig kompensiert? Wurden regionale Unterschiede berücksichtigt?
Interessenkonflikte: Wie wird sichergestellt, dass wohlhabende Kantone mit hohem Zweitliegenschaftsbestand nicht unverhältnismässig profitieren, während strukturschwache Regionen benachteiligt werden?
Kausalität/Alternativen: Warum wurde nicht eine bundesweit einheitliche Kompensationssteuer erwogen, statt die Kantone zu differenzierter Umsetzung zu verpflichten? Welche Szenarien wurden geprüft?
Umsetzbarkeit: Wie werden Kantone und Gemeinden bei der technischen und administrativen Umsetzung unterstützt, insbesondere bei der Abgrenzung von Zweitliegenschaften und Besteuerungsgrundlagen?
Nebenwirkungen: Könnte die Abschaffung des Unterhaltskostenabzugs zu Vernachlässigung von Liegenschaftsinstandhaltung führen? Welche Anreizmechanismen bestehen?
Verteilungswirkung: Wie wirkt sich der begrenzte Ersterwerberabzug auf verschiedene Einkommensgruppen aus? Ist die Zielgruppe (Erstkäufer) angemessen definiert?
Quellenverzeichnis
Primärquelle: Bundesrat setzt Abschaffung des Eigenmietwerts auf 2029 in Kraft – news.admin.ch, 01.04.2026 https://www.news.admin.ch/de/newnsb/yGTqBPowRqyVh0zPokW-q
Verifizierungsstatus: ✓ 01.04.2026
Dieser Text wurde mit Unterstützung eines KI-Modells erstellt. Redaktionelle Verantwortung: clarus.news | Faktenprüfung: 01.04.2026