Kurzfassung

Der Bundesrat passt das Tarifmodell der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen an und setzt damit ein Bundesgerichtsurteil vom 27. November 2024 um. Die bisherige degressive Tarifstruktur verstösst gegen die Rechtsgleichheit und ist verfassungswidrig. Die Vernehmlassung zur Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung startet am 23. Juni 2026 und dauert bis 27. Oktober 2026. Die neue progressive Tarifstruktur mit 60 statt 18 Umsatzstufen tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. Kleinere und mittlere Unternehmen zahlen künftig weniger, während Unternehmen ab rund 111 Millionen Franken Umsatz höhere Abgaben entrichten. Die Gesamteinnahmen bleiben unverändert bei etwa 180 Millionen Franken pro Jahr.

Personen

  • Bundesrat (kollektiv; Beschlussorgan)

Themen

  • Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen
  • Verfassungsrecht und Rechtsgleichheit
  • Tarifstruktur und Progressivität
  • Medienfinanzierung

Clarus Lead

Das Bundesgerichtsurteil zwingt die Exekutive zu einer grundlegenden Umgestaltung der Medienfinanzierung: Die degressive Gebührenstruktur, die grosse Unternehmen bevorzugte, ist nicht haltbar. Die Reform entlastet kleine und mittlere Betriebe erheblich, während sie Grosskonzerne stärker zur Kasse bittet – ein Paradigmenwechsel in der Schweizer Medienpolitik. Parallel wird die Umsatzschwelle ab 1. Januar 2027 von 500 000 auf 1,2 Millionen Franken angehoben, was die Zahl der abgabepflichtigen Unternehmen von einem Drittel auf ein Fünftel reduziert.

Detaillierte Zusammenfassung

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 27. November 2024 die bisherige degressive Tarifstruktur als verfassungswidrig erachtet. Die aktuelle Regelung verstösst gegen das Gebot der Rechtsgleichheit im Steuerbereich und widerspricht massgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Die neue Tarifstruktur behebt diesen Mangel durch ein progressives System: Statt 18 Umsatzstufen werden künftig 60 Stufen eingeführt, die nach Unternehmensgrössengruppen differenzieren.

Die Auswirkungen sind asymmetrisch verteilt. Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von niedrigeren Abgaben gegenüber der bisherigen degressiven Regelung. Unternehmen mit einem Umsatz von rund 111 Millionen Franken und darüber zahlen einen verhältnismässig höheren Betrag. Trotz dieser Umverteilung bleiben die Gesamteinnahmen aus der Unternehmensabgabe stabil bei etwa 180 Millionen Franken pro Jahr, was rund 13 Prozent des Gesamtertrags aus der Radio- und Fernsehabgabe entspricht und die Vorgaben aus der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen erfüllt.

Unabhängig von dieser Vernehmlassungsvorlage hebt der Bundesrat die Umsatzschwelle ab 1. Januar 2027 von 500 000 auf 1,2 Millionen Franken an. Diese Massnahme geht auf den Gegenprojekt-Entscheid zur SRG-Initiative zurück, die das Stimmvolk am 8. März 2026 abgelehnt hatte. Dadurch wird der Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen erheblich reduziert: Künftig bezahlen nur noch rund 20 Prozent der mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen eine Abgabe statt wie bisher etwa 33 Prozent.

Kernaussagen

  • Das Bundesgericht hat die degressive Tarifstruktur als verfassungswidrig und gegen Rechtsgleichheit verstossend erachtet.
  • Die neue progressive Tarifstruktur mit 60 Umsatzstufen entlastet kleine und mittlere Unternehmen, belastet aber Grossunternehmen stärker.
  • Die Umsatzschwelle wird parallel auf 1,2 Millionen Franken angehoben, was die Zahl der Abgabepflichtigen um etwa ein Drittel reduziert.
  • Gesamteinnahmen bleiben stabil bei rund 180 Millionen Franken pro Jahr.
  • Neue Regelung tritt am 1. Januar 2028 in Kraft; Vernehmlassung läuft bis 27. Oktober 2026.

Kritische Fragen

  1. Evidenz/Quellenvalidität: Wie begründet das Bundesgerichtsurteil vom 27. November 2024 konkret, dass die degressive Struktur gegen Rechtsgleichheit verstösst – welche Vergleichsgruppen wurden herangezogen?

  2. Datenqualität: Auf welcher Datenbasis wurden die 60 neuen Umsatzstufen kalibriert, und wie sicher ist die Prognose, dass Gesamteinnahmen bei 180 Millionen Franken bleiben?

  3. Interessenkonflikte: Welche Branchen oder Unternehmenstypen profitieren oder leiden überproportional unter der neuen Tarifstruktur – wurde eine Interessenabwägung zwischen Medienunternehmen und anderen Wirtschaftssektoren vorgenommen?

  4. Kausalität: Führt die Erhöhung der Umsatzschwelle auf 1,2 Millionen Franken tatsächlich zu weniger Compliance-Aufwand, oder entstehen neue Abgrenzungsprobleme bei der Bestimmung des relevanten Umsatzes?

  5. Umsetzbarkeit: Wie werden Unternehmen mit Umsätzen nahe der Schwelle von 111 Millionen Franken in der Praxis kategorisiert, und welche Übergangsmassnahmen sind vorgesehen?

  6. Nebenwirkungen: Könnte die Entlastung von KMU durch höhere Abgaben von Grossunternehmen zu Ausweichreaktionen (z. B. Unternehmensstrukturierungen) führen?

  7. Alternativen: Wurde eine flachere oder steilere Progression als Alternative evaluiert, und warum wurden genau 60 Stufen gewählt?


Quellenverzeichnis

Primärquelle: Bundesrat – Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen: Tarifmodell wird angepasst – https://www.news.admin.ch/de/newnsb/WgnBSSnQ5Z9jWgMFaWx5R (19.06.2026)

Ergänzende Quellen:

  1. Bundesgericht, Urteil 9C_19/2024, 9C_20/2024 vom 27.11.2024
  2. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) – BBl 2013 4975, S. 4989
  3. Vernehmlassungsunterlagen – www.bakom.admin.ch (ab 23.06.2026)

Verifizierungsstatus: ✓ 19.06.2026

Weitere Sprachen: Französisch | Englisch


Dieser Text wurde mit Unterstützung eines KI-Modells erstellt. Redaktionelle Verantwortung: clarus.news | Faktenprüfung: 19.06.2026