Kurzfassung
Der Bundesrat hat am 6. Mai 2026 eine Vernehmlassung zu Änderungen der Verordnung über die OECD-Mindestbesteuerung eröffnet. Zwei parlamentarische Motionen fordern, eine administrative OECD-Leitlinie zu latenten Steueransprüchen erst ab Geschäftsjahr 2025 statt wie international vorgesehen ab 2024 anzuwenden. Die Leitlinie regelt die Berücksichtigung von Steueransprüchen vor Einführung der 15-Prozent-Mindestbesteuerung bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes. Die Vernehmlassung läuft bis 14. Juli 2026; der Bundesrat hatte die Motionen ursprünglich abgelehnt.
Personen
- Keine Einzelpersonen namentlich genannt
Themen
- Steuerpolitik
- OECD-Mindestbesteuerung
- Unternehmensbesteuerung
- Internationale Steuernormen
Clarus Lead
Die Verzögerung der Leitlinie-Anwendung um ein Jahr signalisiert einen pragmatischen Kurs: Der Bundesrat folgt dem Parlament, obwohl dies von international abgestimmten Regeln abweicht. Für betroffene Unternehmen entstehen kurzfristig Entlastungseffekte, doch der administrative Aufwand steigt – besonders für Schweizer Einheiten multinationaler Gruppen mit EU-Sitz. Die Entscheidung offenbart ein Spannungsfeld zwischen nationaler Flexibilität und internationaler Regelkonformität.
Detaillierte Zusammenfassung
Die OECD-Mindestbesteuerung von 15 Prozent gilt in der Schweiz seit 1. Januar 2024 und wurde durch Volksentscheid (2023) legitimiert. Die strittigen Motionen 25.4392 und 25.4399 betreffen eine administrative Leitlinie, die im Januar 2025 verabschiedet wurde. Sie regelt, wie latente Steueransprüche aus der Vorperiode (vor 2024) in die Berechnung des effektiven Steuersatzes einfliessen. International gilt die Leitlinie rückwirkend ab 2024; das Parlament fordert jedoch eine Anwendung erst ab 2025, da das Geschäftsjahr 2024 bei Publikation bereits abgeschlossen war.
Die fiskalische Wirkung ist begrenzt: Für die Mehrheit betroffener Unternehmen entsteht kein Effekt. Für einzelne Firmen kann sich die Schweizer Ergänzungssteuer (QDMTT) im Jahr 2024 reduzieren. Allerdings wird diese Entlastung häufig durch internationale Ergänzungssteuern (IIR) des Auslands neutralisiert – etwa bei EU-Mutter-Gesellschaften. Die Gesamtsteuerbelastung bleibt damit unverändert, der Deklarationsaufwand im Ausland steigt jedoch. Eine Quantifizierung der Mindereinnahmen für den Bund ist nicht möglich.
Kernaussagen
- Der Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zu einer einjährigen Verzögerung der OECD-Leitlinie zur Mindestbesteuerung (bis 14. Juli 2026)
- Die Abweichung von internationalen OECD-Regeln erfolgt aus praktischen Gründen (abgeschlossenes Geschäftsjahr 2024)
- Fiskalische Entlastung für einzelne Unternehmen wird durch ausländische Steuern kompensiert; Bundeseinnahmen sinken minimal
Kritische Fragen
Evidenz/Datenqualität: Welche empirischen Daten liegen zur tatsächlichen Zahl betroffener Unternehmen vor, und wie wurden die Szenarien der Steuerentlastung modelliert?
Interessenkonflikte: Welche Unternehmensgruppen oder Branchen profitieren konkret von der einjährigen Verzögerung, und wurden Lobbyinteressen in der Motionsfassung berücksichtigt?
Kausalität/Alternativen: Warum wurde nicht alternativ eine rückwirkende Korrektur für 2024 in Erwägung gezogen, statt die Leitlinie komplett zu verschieben?
Umsetzbarkeit/Risiken: Welche administrativen Mehrkosten entstehen für Unternehmen durch die asynchrone Anwendung (Schweiz 2025, Ausland 2024), und wie wird Compliance sichergestellt?
Rechtsicherheit: Besteht das Risiko, dass OECD-Mitgliedstaaten die Schweizer Abweichung als Nichtkonformität rügen und gegenseitige Steuerkredite anfechten?
Transparenz: Werden die Motionäre (25.4392, 25.4399) und deren Hintergrund offengelegt, um Interessenskonflikte zu identifizieren?
Quellenverzeichnis
Primärquelle: Medienmitteilung des Bundesrates zur Vernehmlassung Mindestbesteuerungsverordnung – https://www.news.admin.ch/de/newnsb/nrZ9akhMobKLcqcwjhA-a
Verifizierungsstatus: ✓ 06.05.2026
Dieser Text wurde mit Unterstützung eines KI-Modells erstellt. Redaktionelle Verantwortung: clarus.news | Faktenprüfung: 06.05.2026