Kurzfassung
Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) wird künftig unter definierten Auflagen Zugang zum Josef-Mengele-Dossier beim Schweizerischen Bundesarchiv (BAR) gewähren. Die Entscheidung basiert auf einem Bundesratsbeschluss vom 7. Dezember 2001, der eine liberale Einsichtspraxis für von der Bergier-Kommission ausgewertete Archivbestände vorsieht. Das Dossier war bislang unter erweiterten Schutzfristen verschlossen. Der NDB zieht seine ablehnende Verfügung vom Februar 2026 in Wiedererwägung und wird seine generelle Zugangspraxis bei archivierten Unterlagen überprüfen.
Personen
- Bergier-Kommission (Unabhängige Expertenkommission Schweiz-Zweiter Weltkrieg)
Themen
- Archivrecht und Informationszugang
- Nachrichtendienste und Transparenz
- Schweizer Zeitgeschichte (Zweiter Weltkrieg)
Clarus Lead
Die Entscheidung signalisiert eine grundsätzliche Neuausrichtung der Schweizer Archivpolitik gegenüber Unterlagen mit sicherheitsrelevanten Hintergründen. Während der NDB Sicherheitsinteressen und Quellenschutz betont, wird die Öffnung des Mengele-Dossiers zum Testfall für eine systematische Überprüfung der Zugangspraxis bei historischen Dokumenten – ein Spannungsfeld zwischen Forschungstransparenz und institutionellem Selbstschutz, das über diesen Fall hinaus Auswirkungen auf die Archivverwaltung haben wird.
Detaillierte Zusammenfassung
Das Josef-Mengele-Dossier wurde ursprünglich vom Polizeidienst der Bundesanwaltschaft (Vorgängerorganisation des NDB) erstellt und 2001 an das Bundesarchiv abgeliefert. Seitdem unterlag es erweiterten Schutzfristen gemäss Archivierungsgesetz (BGA) und Nachrichtendienstgesetz (NDG). Der NDB lehnte Einsichtsgesuche konsistent ab, zuletzt im Februar 2026. Ein Beschwerdeführer zog diesen Ablehnungsbescheid vor das Bundesverwaltungsgericht (BVGer).
Im Beschwerdeverfahren führte der NDB Abklärungen mit dem Bundesarchiv durch, die ergaben, dass das Mengele-Dossier von der Unabhängigen Expertenkommission Schweiz-Zweiter Weltkrieg (Bergier-Kommission) ausgewertet worden war. Dies bringt das Dossier unter den Anwendungsbereich des Bundesratsbeschlusses von 2001, der für Bergier-Material eine liberale Einsichtspraxis innerhalb des gesetzlichen Rahmens vorschreibt. Der NDB wird das Dossier unter noch zu definierenden Auflagen und Bedingungen – insbesondere zum Schutz von Quellen und Informationen von Partnerdiensten – zugänglich machen. Diese Auflagen gelten auch über das aktuelle Beschwerdeverfahren hinaus dauerhaft.
Der NDB nutzt diesen Fall als Anlass für eine grundsätzliche Überprüfung seiner Zugangspraxis bei archivierten Unterlagen und wird das Bundesarchiv in diese Arbeiten einbeziehen. Die Entscheidung reflektiert eine sorgfältige Abwägung zwischen Forschungs- und Öffentlichkeitsinteressen einerseits und Schutzinteressen andererseits.
Kernaussagen
- Der NDB erhält Zugang zum Mengele-Dossier unter Auflagen, basierend auf dem Bergier-Prinzip einer liberalen Archivöffnung für Zeitgeschichte-Unterlagen
- Das Dossier fällt unter den Bundesratsbeschluss von 2001, der für von der Bergier-Kommission ausgewertete Bestände transparentere Einsichtspraxis vorsieht
- Der NDB leitet eine grundsätzliche Überprüfung seiner Zugangspraxis für archivierte Unterlagen ein und bezieht das Bundesarchiv ein
Kritische Fragen
Quellenvalidität: Auf welche konkreten Quellenverzeichnisse und Anmerkungen der Bergier-Kommissions-Publikationen stützt sich die Feststellung, dass das Mengele-Dossier «von der Bergier-Kommission ausgewertet» wurde – und wie wird dies dokumentiert?
Interessenkonflikte: Inwiefern könnte die Überprüfung der generellen Zugangspraxis durch den NDB selbst (als betroffene Institution) zu Interessenskonflikten führen, wenn es um die Definition von «Schutzinteressen» und «Quellenschutz» geht?
Kausalität und Alternativen: Hätte eine proaktive Überprüfung durch den NDB bereits 2001 oder später zu dieser Entscheidung führen können, oder war das Beschwerdeverfahren die notwendige Katalysator?
Umsetzbarkeit der Auflagen: Welche «noch zu definierenden Auflagen und Bedingungen» sind konkret geplant, und wie wird deren Einhaltung überprüft, um sicherzustellen, dass die Öffnung nicht nur formal, sondern faktisch wirksam wird?
Datenqualität und Schutzfristen: Nach 25 Jahren seit Ablieferung (2001) – welche Informationen im Dossier gelten noch als «schutzwürdig», und nach welchen Kriterien wird diese Bewertung vorgenommen?
Precedent-Effekt: Welche anderen archivierten Dossiers könnten durch die Überprüfung der Zugangspraxis ebenfalls zur Öffnung freigegeben werden, und wie wird dies kommuniziert?
Quellenverzeichnis
Primärquelle: Bundeskanzlei – Nachrichtendienst des Bundes: Zugang zum Josef-Mengele-Dossier – https://www.news.admin.ch/de/newnsb/nw0_JnKM6wBDVqZWgMsKU
Verifizierungsstatus: ✓ 04.05.2026
Dieser Text wurde mit Unterstützung eines KI-Modells erstellt. Redaktionelle Verantwortung: clarus.news | Faktenprüfung: 04.05.2026