Kurzfassung
Die Unabhängige Beschwerdestelle für Rundfunk (UBI) hat in drei Entscheiden zur SRF-Berichterstattung gemischte Ergebnisse gefällt. Die Beschwerden gegen die «Impact Reportage»-Serie über Machtmissbräuche an einer Tantra-Schule wurden gutgeheissen – die Recherche sei einseitig und intransparent gewesen. Hingegen wurden Beschwerden gegen die «Abstimmungsarena» zum E-ID-Gesetz und gegen einen «SRF Börse»-Beitrag abgewiesen. Die Entscheide verdeutlichen unterschiedliche Schwellwerte für journalistische Sorgfaltspflichten je nach Kontext und Gewichtung von Fehlern.
Personen
- Mascha Santschi Kallay (UBI-Präsidentin)
- Bundesrat Jans (E-ID-Gesetz-Verantwortlicher)
Themen
- Rundfunkaufsicht und Beschwerdeverfahren
- Journalistische Sorgfaltspflichten
- Redaktionelle Unabhängigkeit und Ausgewogenheit
Clarus Lead
Die UBI hat am 19. März 2026 drei Beschwerden gegen SRF-Sendungen entschieden. Zentral: Die Beschwerde gegen die «Impact Reportage»-Serie zur Tantra-Schule wurde einstimmig (Filmbeitrag) bzw. mit 8:1 Stimmen (Online-Artikel) gutgeheissen – wegen einseitiger Quellenauswahl und unzureichender Konfrontation der Beschuldigten. Dies markiert einen strengeren Standard für investigativen Journalismus. Im Gegensatz dazu wurden zwei weitere Beschwerden abgewiesen: die gegen die «Abstimmungsarena» zum E-ID-Gesetz trotz einer klaren Falschinformation durch Bundesrat Jans, sowie die gegen «SRF Börse» wegen angeblich unzureichender Offenlegung von Interessenskonflikten beim Anlegerschutzverein (SAVS).
Detaillierte Zusammenfassung
Die Tantra-Schule-Berichterstattung vom September 2025 wurde von der UBI als Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots eingestuft. Die Bodywork Center GmbH und ein Popularbeschwerdeführer kritisierten die einseitige und selektive Zeugen- und Quellenauswahl, das Fehlen von Gegenstimmen sowie die unzureichende Konfrontation mit schweren Vorwürfen. Die UBI befand, dass diese Mängel den erhöhten Sorgfaltspflichten im investigativen Journalismus nicht entsprachen. Besonders kritisiert wurde die inadäquate Behandlung der klaren Bestreitung bestimmter Vorwürfe in den Publikationen.
Bei der «Abstimmungsarena» vom 5. September 2025 zum E-ID-Gesetz erkannte die UBI zwar eine klare Sorgfaltspflichtverletzung an: Bundesrat Jans verbreitete die falsche Aussage, die AHV-Nummer stehe bereits auf der Identitätskarte – eine Information, die weder sofort noch später korrigiert wurde. Dennoch wies die UBI die Beschwerde mit 7:2 Stimmen ab, da die fehlerhafte Sequenz im Verhältnis zur 80-minütigen Gesamtsendung relativ kurz war und die Meinungsbildung des Publikums nicht manipuliert habe.
Die Beschwerde der Meyer Burger Technology AG gegen «SRF Börse» vom 7. Juli 2025 wurde einstimmig abgewiesen. Das Solartechnologie-Unternehmen kritisierte mangelnde Aufklärung über den Schweizerischen Anlegerschutzverein (SAVS) und dessen Generalsekretär. Die UBI hielt fest, dass für das Publikum klar erkennbar war, dass der SAVS als Interessensvertreter und nicht als neutraler Experte auftrat. Die Redaktion habe die Medienstelle korrekt mit den Vorwürfen konfrontiert und deren Stellungnahme integral eingeblendet.
Kernaussagen
Investigativer Journalismus unterliegt erhöhten Sorgfaltspflichten: Einseitige Quellenauswahl und fehlende Konfrontation mit Gegenstimmen führen zur Beanstandung, auch bei öffentlichem Interesse am Thema.
Kontext und Gewichtung entscheiden: Ein faktischer Fehler führt nicht automatisch zur Beanstandung, wenn er im Gesamtkontext der Sendung marginal bleibt und die Meinungsbildung nicht nachweislich beeinflusst.
Transparenz über Interessenskonflikte schützt Publikumsautonomie: Wenn erkennbar ist, dass eine Quelle als Interessensvertreter spricht, erfüllt die Redaktion ihre Pflicht – auch ohne explizite Wertung.
Kritische Fragen
Evidenz/Quellenvalidität: Auf welcher Grundlage hat die UBI beurteilt, dass die Quellenauswahl in der Tantra-Schule-Berichterstattung «einseitig» war – wurden die Vorwürfe selbst als unbegründet eingestuft, oder nur die journalistische Methode gerügt?
Interessenkonflikte: Inwiefern unterscheidet sich die Anforderung an Transparenz zwischen einem investigativen Bericht (Tantra-Schule) und einer Debattensendung (Abstimmungsarena), wenn beide faktische Fehler oder einseitige Darstellungen enthalten?
Kausalität und Manipulation: Bei der Abstimmungsarena erkannte die UBI eine Sorgfaltspflichtverletzung an, wies aber die Beschwerde ab – wie wird «Manipulation der Meinungsbildung» operationalisiert, und wer trägt die Beweislast?
Umsetzbarkeit für Redaktionen: Welche konkrete Handlung hätte SRF in der Abstimmungsarena ergreifen müssen (sofortige Korrektur, Einblendung, Nachbericht), um die Beschwerde abzuwenden?
Gegenhypothesen: Könnte die Beanstandung der Tantra-Schule-Berichterstattung auch darin begründet sein, dass die UBI eine inhaltliche Bewertung der Vorwürfe vorgenommen hat, statt nur die journalistische Methode zu prüfen?
Risiken der Schwellwertlogik: Wie transparent ist das Kriterium «relativ kurz» bei der Einordnung von Fehlern – besteht Gefahr, dass schwerwiegende Falschinformationen in längeren Sendungen systematisch untergewichtet werden?
Quellenverzeichnis
Primärquelle: Öffentliche Beratungen der UBI: Beschwerden von Tantra-Schule gutgeheissen – news.admin.ch, 19. März 2026
Verifizierungsstatus: ✓ 19. März 2026
Dieser Text wurde mit Unterstützung eines KI-Modells erstellt. Redaktionelle Verantwortung: clarus.news | Faktenprüfung: 19. März 2026