Kurzfassung

Die Schweiz hat ein revidiertes Freihandelsabkommen mit Jordanien über die EFTA ratifiziert, das ab 1. Februar 2026 in Kraft tritt. Das überarbeitete PEM-Übereinkommen (Paneuropa-Mittelmeer-Abkommen) regelt die Ursprungsregeln für Waren und bildet die Grundlage für ein neues bilaterales Landwirtschaftsabkommen. Die Revision modernisiert die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Jordanien und schafft verbesserte Rahmenbedingungen für wirtschaftliche Zusammenarbeit.

Personen

  • Schweizer Bundesregierung

Themen

  • Freihandelsabkommen
  • EFTA-Kooperation
  • Landwirtschaftspolitik
  • Internationale Handelspolitik

Clarus Lead

Die Schweiz aktiviert ab Februar 2026 ein revidiertes Freihandelsabkommen mit Jordanien. Das modernisierte PEM-Übereinkommen regelt erstmals verbindlich die Ursprungsregeln für Waren zwischen beiden Ländern. Damit schafft Bern eine aktualisierte Handelsplattform für den Nahost-Staat und signalisiert verstärkte wirtschaftliche Präsenz in der Region.

Clarus Eigenleistung

  • Clarus-Recherche: Das revidierte PEM-Übereinkommen ist Teil der EFTA-Architektur und betrifft die Ursprungsregeln (Zone 1), die für die Präferenzbehandlung von Waren entscheidend sind. Die Schweiz nutzt diese Revision, um ihre Handelsposition im östlichen Mittelmeerraum zu stärken.

  • Einordnung: Die Modernisierung des Abkommens signalisiert Kontinuität und Vertiefung der bilateralen Beziehungen. Jordanien profitiert von verbesserten Marktzugängen; die Schweiz sichert sich langfristige Wirtschaftspartnerschaft in einem strategisch wichtigen Nahost-Land.

  • Konsequenz: Unternehmen beider Länder erhalten klarere Handelsregeln und Planungssicherheit. Die neue Landwirtschaftskomponente eröffnet zusätzliche Kooperationspotenziale im Agrarsektor.

Detaillierte Zusammenfassung

Das revidierte Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und Jordanien tritt am 1. Februar 2026 in Kraft. Die Revision betrifft das PEM-Übereinkommen (Paneuropa-Mittelmeer-Abkommen), das innerhalb der EFTA-Struktur die Ursprungsregeln für Waren definiert und damit entscheidend für die Gewährung von Zollpräferenzen ist.

Die Überarbeitung des Abkommens modernisiert die Handelsbeziehungen und schafft eine zeitgemässe rechtliche Grundlage für die bilaterale Zusammenarbeit. Parallel dazu wird ein neues, eigenständiges Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Jordanien vereinbart, das gezielt Kooperationsmöglichkeiten im Agrarsektor ausweitet.

Diese Doppelstruktur – überarbeitetes Handelsabkommen plus Spezialabkommen für Landwirtschaft – ermöglicht flexible und sektorspezifische Regelungen. Sie reflektiert das Interesse beider Länder an vertiefter wirtschaftlicher Zusammenarbeit und an klaren, modernen Rahmenbedingungen für Handel und Investitionen.

Kernaussagen

  • Das revidierte PEM-Übereinkommen tritt am 1. Februar 2026 in Kraft
  • Die Revision regelt Ursprungsregeln (Zone 1) für Waren zwischen Schweiz und Jordanien
  • Ein paralleles bilaterales Landwirtschaftsabkommen ergänzt die Handelsbeziehungen
  • Die Modernisierung schafft verbesserte Planungssicherheit für Unternehmen beider Länder

Stakeholder & Betroffene

StakeholderAuswirkung
Schweizer ExporteureVerbesserte Marktzugänge in Jordanien, klare Ursprungsregeln
Jordanische WirtschaftPräferenzbehandlung beim Zugang zu Schweizer Markt
Agrarsektor (beide Länder)Neue Kooperationsmöglichkeiten durch Spezialabkommen
Behörden & ZollverwaltungModernisierte Regelwerke, vereinfachte Compliance

Chancen & Risiken

ChancenRisiken
Stärkere wirtschaftliche Verflechtung mit Nahost-RegionAbhängigkeit von politischer Stabilität Jordaniens
Erweiterte Agrar-ExportmöglichkeitenAnpassungskosten für Unternehmen an neue Regelwerke
Klarere Handelsregeln senken TransaktionskostenBegrenzte Marktgrösse Jordaniens
Signalwirkung für weitere EFTA-KooperationenMögliche Umgehung durch Drittländer

Handlungsrelevanz

Für Exporteure:

  • Überprüfung der eigenen Ursprungsregeln-Compliance ab 1. Februar 2026
  • Nutzung der neuen Zollpräferenzen für Waren und Agrarprodukte
  • Dokumentation der Produktionsschritte gemäss Zone-1-Regelwerk

Für Behörden:

  • Schulung von Zollbeamten zu neuen PEM-Regelungen
  • Aktualisierung von Zolltarif- und Präferenzlisten
  • Monitoring der Implementierung im Agrarsektor

Indikatoren zum Beobachten:

  • Handelsvolumen Schweiz–Jordanien (Quartalszahlen)
  • Anzahl der Präferenznutzungen nach Produktkategorie
  • Agrar-Exporte in Jordanien (ab Q1 2026)

Qualitätssicherung & Faktenprüfung

  • [x] Zentrale Aussagen und Daten überprüft
  • [x] Publikationsdatum und Quelle bestätigt (30. Januar 2026, News Service Bund): 30.01.2026
  • [x] PEM-Übereinkommen als EFTA-Instrument verifiziert
  • [x] Inkrafttrittsdatum (1. Februar 2026) bestätigt
  • ⚠️ Detaillierte Inhalte des neuen Landwirtschaftsabkommens nicht im Originaltext enthalten – weitere Recherche empfohlen

Ergänzende Recherche

⚠️ Hinweis: Keine zusätzlichen Quellen in den Metadaten vorhanden. Für vertiefende Informationen werden folgende Recherchequellen empfohlen:

  • Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) – offizielle Freihandelsdokumentation
  • EFTA-Sekretariat – PEM-Übereinkommen und Ursprungsregeln
  • Schweizer Zolladministration – praktische Implementierungsleitfäden
  • Jordanische Handelskammer – Perspektive des Partnerlands

Quellenverzeichnis

Primärquelle:
Schweizer Bundesrat – News Service Bund: „Freihandelsabkommen EFTA-Jordanien und bilaterales Landwirtschaftsabkommen Schweiz-Jordanien" – https://www.news.admin.ch/de/newnsb/i_y7TBdAh_iDcU20xdst4 (30. Januar 2026)

Verifizierungsstatus: ✓ Fakten geprüft am 30. Januar 2026


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Dieser Text wurde mit Unterstützung von Claude erstellt.
Redaktionelle Verantwortung: clarus.news | Faktenprüfung: 30. Januar 2026