Kurzfassung
Der Bundesrat eröffnet am 13. Mai 2026 eine Vernehmlassung zur Änderung des Obligationenrechts (OR). Aktiengesellschaften sollen künftig offenlegen müssen, wenn stimmrechtsberatende Unternehmen gleichzeitig für die Gesellschaft selbst tätig sind. Diese Interessenskonflikte gefährden die unabhängige Stimmrechtsberatung von Aktionärinnen und Aktionären. Die Offenlegung erfolgt mit der Einladung zur Generalversammlung. Die Vernehmlassung läuft bis 4. September 2026. Parlamentarischer Ursprung ist die Motion 19.4122 Minder.
Personen
- Motion 19.4122 Minder (parlamentarische Initiative)
Themen
- Corporate Governance
- Stimmrechtsberatung
- Interessenskonflikte
- Obligationenrecht
- Aktionärsrechte
Clarus Lead
Die Regelung adressiert ein wachsendes Transparenzdefizit im Schweizer Aktienmarkt: Stimmrechtsberater beeinflussen Millionen von Abstimmungsentscheidungen, obwohl sie häufig auch als Berater der Zielgesellschaft fungieren – ein Interessenskonflikt, der bislang nicht offengelegt werden muss. Der Vorschlag stärkt die Informationsasymmetrie zugunsten der Aktionärinnen und Aktionäre und reduziert das Risiko manipulierter Empfehlungen durch Doppelmandatsstrukturen.
Detaillierte Zusammenfassung
Stimmrechtsberatende Unternehmen analysieren Geschäftsberichte und Vergütungssysteme von Aktiengesellschaften und sprechen Abstimmungsempfehlungen für Generalversammlungen aus. Diese Berater sind zentrale Intermediäre zwischen Unternehmen und Aktionärschaft – ihre Empfehlungen prägen oft das Abstimmungsverhalten erheblicher Aktienpakete.
Das Kernproblem: Wenn dieselben Unternehmen parallel zur Stimmrechtsberatung auch Management-Consulting oder andere Dienstleistungen für die Zielgesellschaft erbringen, entstehen Anreizverzerrungen. Ein Berater könnte versucht sein, dem Management wohlwollendere Empfehlungen zu geben, um seinen Hauptauftrag zu schützen. Die geplante Offenlegungspflicht zwingt Aktiengesellschaften, diese Konflikte namentlich zu benennen – Aktionärinnen und Aktionäre erhalten damit Informationen zur Bewertung der Unabhängigkeit.
Die Regelung ist pragmatisch ausgestaltet: Offenlegung erfolgt über bestehende Mitteilungskanäle (Einladung zur Generalversammlung), nicht durch neue Verwaltungslasten. Wenn kein Interessenskonflikt besteht oder keine Abstimmungsempfehlungen gegeben wurden, entfällt die Pflicht. Der Bundesrat sieht darin ein Instrument zur Sicherung der freien Willensbildung der Aktionärinnen und Aktionäre.
Kernaussagen
- Stimmrechtsberater mit Doppelmandaten müssen künftig Interessenskonflikte offenlegen
- Offenlegung erfolgt mit der Einladung zur Generalversammlung
- Vernehmlassung läuft bis 4. September 2026; Regelung verankert sich im Obligationenrecht
- Ziel: Transparenz und unabhängige Stimmrechtsberatung stärken
Kritische Fragen
Evidenz: Wie häufig führen Doppelmandatsstrukturen nachweislich zu verfälschten Abstimmungsempfehlungen? Welche empirischen Daten unterstützen die Annahme eines systematischen Interessenskonflikts?
Interessenskonflikte: Profitieren bestimmte Akteurgruppen (z. B. Stimmrechtsberater ohne Doppelmandatsrisiko) von dieser Regelung durch Wettbewerbsvorteil? Besteht ein Interessenskonflikt bei der Regelungsgestaltung?
Kausalität: Führt blosse Offenlegung zu geändertem Aktionärsverhalten, oder ist die Information zu technisch für Kleinaktionäre? Welche Alternativen (z. B. Verbot von Doppelmandaten) wurden erwogen?
Umsetzbarkeit: Wie werden „Interessenskonflikte" konkret definiert und abgegrenzt? Welche Bussgelder oder Sanktionen drohen bei Nichtoffenlegung?
Quellenverzeichnis
Primärquelle: [Brandkatastrophe von Crans-Montana / Offenlegung Stimmrechtsberatung] – https://www.news.admin.ch/de/newnsb/B8a2nAJ5VVIb
Parlamentarischer Bezug: Motion 19.4122 Minder – Interessenskonflikte bei Stimmrechtsberatung
Verifizierungsstatus: ✓ 13.05.2026
Dieser Text wurde mit Unterstützung eines KI-Modells erstellt. Redaktionelle Verantwortung: clarus.news | Faktenprüfung: 13.05.2026