Kurzfassung

Der Bundesrat hat am 22. April 2026 eine Revision des Bankengesetzes verabschiedet, die systemrelevante Banken verpflichtet, ihre Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften künftig vollständig mit hartem Eigenkapital zu unterlegen. Bislang konnte etwa die Hälfte dieser Beteiligungen durch Fremdkapital finanziert werden. Das Parlament berät die Vorlage ab Sommer 2026. Gleichzeitig passt der Bundesrat die Eigenmittelverordnung an, die am 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Die Massnahme zielt darauf ab, Finanzstabilität zu stärken und künftige Staatsinterventionen wie bei der Credit Suisse 2023 zu vermeiden.

Personen

  • Bundesrat (Schweizer Regierung; Entscheidungsgremium)

Themen

  • Bankenregulierung
  • Finanzstabilität
  • Eigenkapitalanforderungen
  • Too-big-to-fail-Dispositiv

Clarus Lead

Die Reform reagiert direkt auf die Credit-Suisse-Krise von 2023, als unzureichend abgesicherte ausländische Beteiligungen die Bank destabilisierten und eine staatliche Intervention nötig machte. Mit der Massnahme wird eine regulatorische Lücke geschlossen, die das Risiko von Bankenzusammenbrüchen und Steuerzahler-Interventionen senkt. Die Lösung wird von der Schweizerischen Nationalbank und der FINMA unterstützt und betrifft aktuell primär die UBS, die damit ihr hartes Kernkapital (CET1) um geschätzt 20 Milliarden US-Dollar stärken würde.

Detaillierte Zusammenfassung

Der Bundesrat sieht die neue Regelung als zielgerichtete Antwort auf strukturelle Schwächen, die die Credit-Suisse-Krise offenbart hat. Damals reduzierten Wertverluste ausländischer Tochtergesellschaften bereits ab dem ersten Franken die Kapitalquoten des Schweizer Stammhauses – ein Mechanismus, der künftig entfällt. Mit vollständiger Eigenkapitalunterlegung können systemrelevante Banken in Krisenphasen ausländische Tochtergesellschaften veräussern, ohne ihre Kapitalquoten zu gefährden. Dies reduziert die Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung oder staatlichen Rettung und verlagert das Risiko von Steuerzahlenden auf Aktionäre.

Bei einer siebenjährigen Übergangsfrist rechnet der Bundesrat damit, dass die UBS-Gruppe eine harte Kernkapitalquote von 15,5 Prozent erreicht – vergleichbar mit internationalen Wettbewerbern. Die Behörden lehnen alternative Massnahmen wie eine allgemeine Erhöhung der Eigenmittelanforderungen oder die Abspaltung des US-Geschäfts als unverhältnismässig ab. Die Eigenmittelverordnung wurde gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag entschärft: Statt vollständiger Unterlegung von Software und latenten Steueransprüchen mit hartem Kernkapital gilt künftig eine maximal dreijährige Abschreibungsdauer für Software (analog EU-Standard). Diese Anpassung berücksichtigt Vernehmlassungsergebnisse und Empfehlungen von Parlamentskommissionen. Auf die Regelung latenter Steueransprüche verzichtet der Bundesrat vorerst, behält sich aber eine Neubewertung vor, sollte die Bankengesetz-Massnahme unzureichend wirken.

Kernaussagen

  • Systemrelevante Banken müssen ausländische Tochtergesellschaften künftig vollständig mit hartem Eigenkapital unterlegen (statt 50 % wie bisher)
  • Massnahme zielt auf Schliessung einer Regulierungslücke, die die Credit-Suisse-Krise offenbarte
  • UBS würde hart Kernkapital um rund 20 Milliarden US-Dollar stärken; siebenjährige Übergangsfrist geplant
  • Eigenmittelverordnung wird moderater ausgestaltet; Regelungen zu Software und latenten Steueransprüchen teilweise zurückgenommen
  • Risiko von Staatsinterventionen sinkt; Finanzierungskosten sollen nicht auf Schweizer Kunden überwälzt werden

Kritische Fragen

  1. Evidenz/Datenqualität: Basieren die Schätzungen zur CET1-Kapitallücke der UBS (9 Mrd. USD per 1.1.2026, 20 Mrd. USD Stärkungspotenzial) auf aktuellen Bilanzpositionen oder Szenarien? Wie sensitiv sind diese Zahlen gegenüber Bewertungsänderungen ausländischer Tochtergesellschaften?

  2. Interessenkonflikte: Inwiefern berücksichtigt die siebenjährige Übergangsfrist strategische Anreize der UBS, Beteiligungen zu optimieren oder Kapitalstrukturen zu verschieben, um die neuen Anforderungen zu erfüllen?

  3. Kausalität/Alternativen: Der Bundesrat lehnt eine allgemeine Leverage-Ratio (15 %) ab – auf welcher empirischen Grundlage wird die zielgerichtete Massnahme als effektiver bewertet als breitere Eigenmittelerhöhungen?

  4. Umsetzbarkeit: Wie wird sichergestellt, dass Finanzierungskosten für die Eigenkapitalstärkung nicht indirekt auf Schweizer Kreditkunden überwälzt werden, etwa durch höhere Kreditmargen oder Gebühren?

  5. Internationale Konsistenz: Warum wird die Regelung zu latenten Steueransprüchen vorerst nicht umgesetzt, obwohl sie als „international Ausnahme" charakterisiert wird – welche internationalen Standards gelten hier?

  6. Implementierungsrisiken: Welche Kontrollmechanismen sichern, dass systemrelevante Banken die neuen Eigenkapitalanforderungen nicht durch Bilanzgestaltung umgehen (z. B. Neubewertung ausländischer Beteiligungen)?


Quellenverzeichnis

Primärquelle: Bundesrat – Botschaft zur Revision des Bankengesetzes (22. April 2026) – https://www.news.admin.ch/de/newnsb/_9e8qd5sXEzLww7dK3H_9

Ergänzende Quellen:

  • Schweizerische Nationalbank (SNB)
  • Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
  • Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) Credit Suisse

Verifizierungsstatus: ✓ 22.04.2026


Dieser Text wurde mit Unterstützung eines KI-Modells erstellt. Redaktionelle Verantwortung: clarus.news | Faktenprüfung: 22.04.2026