Kurzfassung

Der Schweizer Bundesrat hat am 5. Juni 2026 eine Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) verabschiedet. Die Reform schafft eine gesetzliche Grundlage, um in Tierseuchen-Notfällen nicht zugelassene Impfstoffe und immunologische Tierarzneimittel befristet in den Verkehr zu bringen. Voraussetzung ist, dass in der Schweiz und im Ausland keine zugelassenen Alternativen verfügbar sind. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit (BLV) wird für die Bewilligung zuständig sein und arbeitet mit Swissmedic und dem Bundesamt für Umwelt zusammen. Die Regelung schliesst eine Gesetzeslücke, die sich bei Ausbrüchen des Blauzungenvirus 2024 und der Lumpy Skin Disease 2025 gezeigt hatte.

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Themen

  • Tierseuchenbekämpfung
  • Arzneimittelzulassung
  • Notfallregelungen

Clarus Lead

Die Schweiz reagiert auf wiederholte Versorgungslücken bei Tierseuchen-Bekämpfung: Erst das Blauzungenvirus 2024, dann die Lumpy Skin Disease 2025 zwangen das BLV zu Notmassnahmen ohne explizite Rechtsgrundlage. Mit der neuen TSG-Änderung wird diese improvisierte Praxis legalisiert und strukturiert – ein wichtiges Signal für die Veterinärpolitik in einer Zeit, in der Tierseuchen-Ausbrüche häufiger werden. Die Regelung entspricht bereits bestehendem EU-Standard und verhindert mögliche Nachteile der Schweiz im internationalen Tierverkehr.

Detaillierte Zusammenfassung

Die bisherige Rechtslage war unzureichend: Obwohl das Tierseuchengesetz dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit erlaubte, Allgemeinverfügungen zu erlassen, fehlte eine spezifische gesetzliche Grundlage für die befristete Zulassung von nicht registrierten immunologischen Tierarzneimitteln. Bei den jüngsten Seuchenfällen musste das BLV diese Notlösung zweimal aktivieren – ein Zeichen der Regelungslücke.

Die neue Regelung definiert klare Bedingungen: Eine befristete Bewilligung für nicht zugelassene Impfstoffe ist nur möglich, wenn in der Schweiz kein gleichwertiges, zugelassenes Tierarzneimittel verfügbar ist und auch keine Einfuhr eines im Ausland zugelassenen Präparats möglich ist. Das BLV entscheidet, zieht aber Swissmedic zur fachlichen Beurteilung heran. Enthält das Mittel gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen, wird zusätzlich das Bundesamt für Umwelt einbezogen. Die Bewilligung bleibt befristet und ersetzt nicht den ordentlichen Zulassungsprozess.

Impfungen erfolgen grundsätzlich freiwillig durch Tierhaltende. Nur in Ausnahmefällen kann eine Behörde eine Impfung anordnen, wenn sie die einzige Möglichkeit zur Seucheneindämmung ist. Mit dieser Regelung schliesst die Schweiz eine Lücke gegenüber der Europäischen Union und schafft Planungssicherheit für künftige Notsituationen. Tierleid und wirtschaftliche Schäden können so wirksamer begrenzt werden.

Kernaussagen

  • Der Bundesrat schafft eine explizite Rechtsgrundlage für die befristete Zulassung nicht registrierter Tierseuchen-Impfstoffe in Notfällen.
  • Die neue Regelung basiert auf klaren Kriterien (Verfügbarkeit von Alternativen in CH und Ausland) und mehrfacher behördlicher Prüfung.
  • Die Massnahme entspricht EU-Standard und verhindert Wettbewerbsnachteile der Schweiz im internationalen Tierverkehr.

Kritische Fragen

  1. Evidenz/Datenqualität: Welche Daten zum Blauzungenvirus 2024 und zur Lumpy Skin Disease 2025 begründen die Notwendigkeit dieser Regelung konkret – Infektionszahlen, Wirtschaftsschäden, Zeitverzögerungen bei bisherigen Notlösungen?

  2. Interessenkonflikte: Welche Rolle spielen Pharmahersteller bei der Bewertung, ob ein Impfstoff „nicht verfügbar" ist, und wie wird Unabhängigkeit von Swissmedic in dieser Einschätzung sichergestellt?

  3. Kausalität/Alternativen: Hätte eine schnellere Aktivierung bestehender Notmassnahmen (Allgemeinverfügungen) die Probleme 2024/2025 gelöst, oder war die Gesetzeslücke tatsächlich der Engpass?

  4. Umsetzbarkeit/Risiken: Wie lange dauert die BLV-Bewilligung im Notfall konkret, und besteht das Risiko, dass die neue Regelung zu Verzögerungen durch mehrfache Behördenbeteiligung (BLV, Swissmedic, BAFU) führt?

  5. Transparenz: Werden Bewilligungen für Notfall-Impfstoffe öffentlich dokumentiert, und wie wird Nachverfolgung von Nebenwirkungen solcher nicht zugelassener Mittel gewährleistet?

  6. Proportionalität: Unter welchen Bedingungen kann eine Behörde eine Impfung zwingend anordnen, und welche Kontrollmechanismen verhindern Missbrauch dieser Ausnahmeklausel?


Quellenverzeichnis

Primärquelle: Bundesrat schafft Rechtsgrundlage für Notfall-Impfstoffe bei Tierseuchen – news.admin.ch, 05.06.2026

Ergänzende Quellen:

  1. Botschaft zur Änderung des Tierseuchengesetzes – Bundesamt für Lebensmittelsicherheit (BLV)
  2. Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung – BLV

Verifizierungsstatus: ✓ 05.06.2026


Dieser Text wurde mit Unterstützung eines KI-Modells erstellt. Redaktionelle Verantwortung: clarus.news | Faktenprüfung: 05.06.2026