Kurzfassung

Der Bundesrat hat am 5. Juni 2026 einen Postulatsbericht verabschiedet und lehnt bundesweite gesetzgeberische Massnahmen zur besseren Nutzung von Abwärme ab. Das Postulat 23.3020 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats vom Februar 2023 forderte Klärung, wie Abwärme von Anlagen wie Kehrichtverbrennungsanlagen oder Datenzentren gefördert werden kann. Der Bundesrat sieht die bestehenden Mustervorschriften der kantonalen Energiedirektoren (MuKEn) als zentrales Instrument zur Abwärmenutzung. Eine bundesrechtliche Pflicht oder zwingende Bezeichnung von Abwärmestandorten im kantonalen Richtplan lehnt er ab.

Personen

  • Bundesrat (kollektiv; Exekutive)

Themen

  • Energiepolitik
  • Abwärmenutzung
  • Föderalismus
  • Fernwärmenetze
  • Gebäudebereich

Clarus Lead

Die Ablehnung einer nationalen Regelung signalisiert eine bewusste Zurückhaltung des Bundes bei Energieinfrastruktur-Fragen. Sie basiert auf der Überzeugung, dass kantonale Koordination über bestehende Mustervorschriften effizienter ist als neue Bundesgesetze. Dies hat unmittelbare Konsequenzen für Gemeinden und Energieversorger: Sie müssen auf Kantonsebene Druck aufbauen, um Abwärme-Standards in lokale Zonenordnungen zu integrieren – ein fragmentiertes Vorgehen, das Unterschiede zwischen den Kantonen perpetuieren könnte.

Detaillierte Zusammenfassung

Die Abwärmenutzung zielt darauf ab, Wärmeabfälle von Industrieanlagen in thermische Netze einzuspeisen und als Fernwärme an Haushalte und Betriebe zu verteilen. Der Bundesrat argumentiert, dass die Gesetzgebung im Gebäudebereich kantonal geregelt ist und daher die Kantone primär verantwortlich sind. Die MuKEn – Vorschläge der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren – stellen ein flexibles Instrument dar, das Kantone in kantonales Recht überführen können, ohne nationale Zwangsmassnahmen zu erfordern.

Der Bundesrat empfiehlt, dass Kantone ihre Vorgaben so ausgestalten, dass nicht vermeidbare Abwärme ab einer bestimmten Schwelle abzugeben ist. Wo kantonales Recht Abwärmenutzung vorsieht und Fernwärmenetze existieren, können Gemeinden ihre Zonenordnung anpassen oder Sondernutzungsplanungen einleiten. Der Bundesrat lehnt weitergehende Massnahmen wie bundesrechtliche Pflichten oder zwingende Standortbezeichnungen im kantonalen Richtplan als „weder zielführend noch stufengerecht" ab.

Kernaussagen

  • Der Bundesrat setzt auf kantonale Selbstregulation statt nationale Gesetzgebung
  • MuKEn sind das bevorzugte Instrument zur Förderung der Abwärmenutzung
  • Gemeinden können Zonenordnungen und Sondernutzungsplanung lokal anpassen
  • Keine bundesrechtliche Pflicht zur Abwärmenutzung vorgesehen
  • Dezentraler Ansatz soll Flexibilität und Effizienz gewährleisten

Kritische Fragen

  1. Evidenz: Welche empirischen Daten zeigen, dass MuKEn ohne nationale Mindeststandards tatsächlich zu flächendeckender Abwärmenutzung führen? Fehlt eine Evaluationsmetrik?

  2. Interessenkonflikte: Profitieren Kantone mit schwacher Energiegesetzgebung von dieser dezentralen Strategie, während Innovationskantone Wettbewerbsnachteile erleiden?

  3. Kausalität: Ist die Ablehnung nationaler Massnahmen auf föderalistisches Prinzip oder auf Lobby-Einfluss von Industrie zurückzuführen, die Abwärmepflichten fürchtet?

  4. Umsetzbarkeit: Wie werden Kantone ohne Fernwärmenetze-Infrastruktur Abwärme-Standards umsetzen? Droht eine Zwei-Klassen-Energiewende?

  5. Alternativen: Hätte ein Anreizmodell (Steuern, Fördermittel) statt Regulierung schneller zu Abwärmenutzung geführt?

  6. Nebenwirkungen: Verzögert die Ablehnung von Richtplan-Designationen den Aufbau von Fernwärmenetzen in Regionen mit Abwärmepotenzialen?


Quellenverzeichnis

Primärquelle: Nutzung von Abwärme in grossen Mengen: Bericht des Bundesrates – Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), 05.06.2026

Verifizierungsstatus: ✓ 05.06.2026


Dieser Text wurde mit Unterstützung eines KI-Modells erstellt. Redaktionelle Verantwortung: clarus.news | Faktenprüfung: 05.06.2026