Kurzfassung
Der Schweizer Bundesrat hat am 12. Juni 2026 Verordnungsanpassungen zur Altersvorsorge beschlossen. Ab 1. Juni 2027 erhalten Versicherte der Säule 3a erweiterte Möglichkeiten bei der Benennung von Begünstigten – etwa die Designation von Kindern auch in Patchworkfamilien. Ein zweites Verordnungspaket tritt am 1. August 2026 in Kraft und koordiniert die berufliche Vorsorge (BVG) mit der neuen 13. AHV-Altersrente. Zusätzlich erhalten Pensionskassen Zugang zu Repo-Geschäften zur Absicherung von Wechselkursrisiken.
Personen
- Bundesrat (kollektiv; Beschlussfassung)
Themen
- Altersvorsorge Schweiz
- Säule 3a
- Berufliche Vorsorge (BVG)
-
- AHV-Rente
- Erbfolgeplanung
Clarus Lead
Die Anpassungen adressieren zwei zentrale Herausforderungen der Schweizer Vorsorgesysteme: Sie modernisieren die Erbfolgeplanung für flexible Familienstrukturen und sichern gleichzeitig die Leistungsziele der 13. AHV-Rente ab. Die Koordination zwischen Säule 3a und BVG wird notwendig, um die Einführung der 13. Altersrente im Dezember 2026 ohne Leistungskürzungen umzusetzen – ein politisch sensibles Timing, das Anspruchserwartungen schützen muss.
Detaillierte Zusammenfassung
Die Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung (BVV 3) schafft erstmals substanzielle Wahlfreiheit bei der Begünstigtendesignation in der Säule 3a. Bisher waren Versicherte auf eng definierte Kategorien beschränkt; künftig können sie ihre Kinder als erste Begünstigte benennen – unabhängig vom Familienstand oder eingetragener Partnerschaft. Diese Regelung trägt der Realität moderner Familienkonstellationen Rechnung und wird am 1. Juni 2027 wirksam, um Vorsorgeeinrichtungen Anpassungszeit zu geben.
Das zweite Verordnungspaket (BVV 2) behebt ein koordinatives Problem: Die bisherige Regel sah vor, dass die Summe aus Altersrente der Pensionskasse und AHV-Rente 85 Prozent des letzten AHV-Lohns nicht überschreiten darf. Mit Einführung der 13. AHV-Altersrente hätte diese Schwelle überschritten werden können, was automatische Leistungskürzungen ausgelöst hätte. Die Bundesratsänderung schliesst die 13. Altersrente ausdrücklich aus dieser Berechnung aus und wahrt damit das Ziel der Renteninitiative. Parallel ermöglicht eine weitere Anpassung Pensionskassen, Wechselkursrisiken durch zeitlich begrenzte und streng regulierte Repo-Geschäfte (Rückkaufsvereinbarungen) zu hedgen – ein Liquiditätsinstrument zur Risikominderung.
Kernaussagen
- Säule 3a: Versicherte erhalten ab 1. Juni 2027 erweiterte Wahlfreiheit bei der Begünstigtendesignation, insbesondere für Patchworkfamilien.
- BVG-Koordination: Die 13. AHV-Altersrente wird aus der 85-Prozent-Anrechnung ausgeschlossen, um Leistungskürzungen zu vermeiden.
- Liquiditätsmanagement: Pensionskassen können künftig Repo-Geschäfte zur Wechselkursabsicherung nutzen.
Kritische Fragen
Evidenz/Quellenvalidität: Welche empirischen Daten zeigen, dass die bisherige Begünstigtendesignation in der Säule 3a tatsächlich eine Hürde für Patchworkfamilien dargestellt hat, und wie viele Versicherte sind betroffen?
Interessenkonflikte: Profitieren Vorsorgeeinrichtungen oder Finanzdienstleister überproportional von den neuen Repo-Geschäften, und wurden alternative Hedging-Instrumente evaluiert?
Kausalität: Ist die Ausschlussregel für die 13. AHV-Rente aus der 85-Prozent-Berechnung die einzige Lösung, oder hätten Erhöhung des Grenzbetrag oder gestaffelte Anrechnung ähnliche Ziele erreicht?
Umsetzbarkeit: Verfügen kleinere Vorsorgeeinrichtungen über die technischen Ressourcen, um ihre Reglemente bis Juni 2027 anzupassen, oder entstehen Compliance-Risiken?
Nebenwirkungen: Können Repo-Geschäfte unter Marktvolatilität zu Liquiditätsproblemen führen, und welche Aufsichtsmechanismen sind vorgesehen?
Quellenverzeichnis
Primärquelle: Bundesrat – Medienmitteilung Altersvorsorge – https://www.news.admin.ch/de/newnsb/fFBgrSAIiYiGRg9YfWRfM
Verifizierungsstatus: ✓ 12.06.2026
Weitere Sprachen: Französisch | Englisch
Dieser Text wurde mit Unterstützung eines KI-Modells erstellt. Redaktionelle Verantwortung: clarus.news | Faktenprüfung: 12.06.2026