Kurzfassung
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) führt einen neuen Schwellenwert für den regionalen Personenverkehr (RPV) ein. Für Bus- und Bahnangebote mit Takten unter 30 Minuten wird künftig ein minimaler Kostendeckungsgrad von 30 Prozent verlangt – statt der bisherigen 20 Prozent. Transportunternehmen und Kantone müssen damit ihre Wirtschaftlichkeit erhöhen oder das Angebot auf halbstündliche Verbindungen reduzieren. Die Richtlinienänderung läuft bis 29. Mai 2026 in der Anhörung und soll 2029/2030 in Kraft treten.
Personen
- Bundesamt für Verkehr (BAV) (Bundesbehörde)
Themen
- Regionaler Personenverkehr (RPV)
- Kostendeckungsgrad und Subventionen
- Verkehrspolitik Schweiz
Clarus Lead
Die Verschärfung trifft verdichtete Verkehrsangebote in einer Phase, in der Kantone und Transportunternehmen bereits unter Finanzierungsdruck stehen. Der Schritt signalisiert eine Priorität auf Effizienz statt Angebotsexpansion und zwingt Akteure zu einer Wahl: entweder höhere Eigenfinanzierung oder Rückgang zu weniger häufigen Verbindungen. Dies hat unmittelbare Konsequenzen für die Erschliessung von Agglomerationsräumen und ländlichen Gebieten.
Detaillierte Zusammenfassung
Das BAV differenziert Kostendeckungsanforderungen nach Raumtyp und Angebotsdichte. In dünnbesiedelten Randregionen liegt die bisherige Schwelle für Buslinien bei 10 Prozent Eigenfinanzierung, in übrigen Regionen bei 20 Prozent. Mit der neuen Regelung wird eine zusätzliche Kategorie geschaffen: Angebote mit Takten unter 30 Minuten (also verdichtete Bus- und Bahnlinien) müssen künftig 30 Prozent ihrer Betriebskosten durch Fahrgeldeinnahmen decken, um Bundesabgeltungen zu erhalten.
Die Begründung liegt in der Kosteneffizienz des Mitteleinsatzes. Häufiger verkehrende Linien verursachen höhere Betriebskosten; eine erhöhte Eigenfinanzierungsquote soll Transportunternehmen und Kantone anreizen, diese Kosten zu senken oder das Angebot anzupassen. Unternehmen haben die Option, statt teurerer Verbindungen auf den 30-Minuten-Takt zurückzufahren und damit wieder unter die 20-Prozent-Schwelle zu fallen. Die Anhörungsfrist endet am 29. Mai 2026; die Implementierung erfolgt mit der Bestellperiode 2029/2030.
Kernaussagen
- Neue Kostendeckungsquote von 30 Prozent für verdichtete Angebote (Takt unter 30 Minuten)
- Bestehende Schwellen (10 % Randregionen, 20 % übriges Gebiet) bleiben für halbstündliche Verbindungen gültig
- Ziel: Effizienzsteigerung durch höhere Eigenfinanzierung oder Angebotsreduktion
- Geltung ab Bestellperiode 2029/2030 nach Anhörungsverfahren
Kritische Fragen
Datenqualität: Auf welchen Kostenanalysen basiert die Festlegung der 30-Prozent-Schwelle? Wurden Betriebskosten nach Raumtyp und Taktfrequenz empirisch differenziert?
Interessenskonflikte: Welche Kantone und Transportunternehmen sind von der Verschärfung überproportional betroffen? Gibt es Ausnahmeregelungen für strukturschwache Regionen?
Kausalität: Ist belegt, dass höhere Kostendeckungsquoten zu Effizienzgewinnen führen, oder führen sie primär zu Angebotsabbau in weniger rentablen Gebieten?
Umsetzbarkeit: Wie viele bestehende Linien fallen unter die neue 30-Prozent-Kategorie? Mit welchen Finanzierungslücken rechnet das BAV bei Kantonen und Unternehmen?
Nebenwirkungen: Führt die Regelung zu einer Zwei-Klassen-Mobilität (häufig in Zentren, selten in Peripherien)? Wie wirkt sich dies auf Raumplanung und Siedlungsentwicklung aus?
Transparenz: Werden die Kostendeckungsgrade pro Linie öffentlich dokumentiert? Wie kontrolliert das BAV die Einhaltung?
Quellenverzeichnis
Primärquelle: Bundesamt für Verkehr (BAV) – Mitteilung zur Anhörung «Minimale Wirtschaftlichkeit im regionalen Personenverkehr» – 23.04.2026 https://www.news.admin.ch/de/newnsb/hVanvSCVjuolAkyOAuqx3
Verifizierungsstatus: ✓ 23.04.2026
Dieser Text wurde mit Unterstützung eines KI-Modells erstellt. Redaktionelle Verantwortung: clarus.news | Faktenprüfung: 23.04.2026